Unterschied der Formulare V0820 vs. V0800?

von
Eduard B.

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebes Expertenforum,

gerne würde ich meine Erziehungszeiten für die Zeit meiner Elternzeit (8 Monate in 2022, gestartet 01/2022) für den Rentenanspruch geltend machen. Hierzu stoße ich aber auf zwei Formulare mit relativ ähnlichen Bezeichnungen:

V0820: Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit /Berücksichtigungszeit bei gemeinsamer Erziehung

V0800: Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten /
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

Wie unterscheiden sich nun diese Formulare? Am Servicetelefon teilte man mir mit, dass beide Formulare vermutlich die gleiche Wirkung hätten, der V0820 aber eine Erklärung für die Zukunft sei und der V0800 eine Erklärung für die Vergangenheit. Man empfahl mir zu warten und nach Ablauf meiner Elternzeit im Herbst 2022 den V0800 rückwirkend zu stellen. Wäre das korrekt und auch zu empfehlen? Danke vorab für eine Hilfestellung! :)

von
KSC

Beim klassischen Fall, d.h. die Frau kriegt die komplette Kindererziehungszeit, reicht das V0800 vollkommen aus.

Den V0820 braucht man als Ergänzung wenn die Zeiten zwischen den Eltern aufgeteilt werden sollen, bzw. wenn irgendwann innerhalb der 3 Jahre erklärt wird, dass zukünftig dem anderen Elternteil die Zeit zugeordnet werden soll.

Notfalls nehmen Sie erst mal den V0800 und formulieren frei wenn Sie denken es seien Erläuterungen nötig.

von
Valzuun

Anhand des Vordrucks V0800 werden Kindererziehung (und -berücksichtigungsweiten) beantragt. Da müssen angegeben die näheren Umstände der Erziehung angegeben werden. Dann wird -naturgemäß nur für die Vergangenheit- geprüft ob die Voraussetzungen zur Anerkennung der Zeiten erfüllt waren und ein entsprechender Bescheid erteilt (Anerkennung / Ablehnung).

Für die Vergangenheit ganz einfach deshalb, weil niemand sicher sagen kann ob das Kind morgen überhaupt noch vom Antragsteller erzogen wird, diese Erziehung noch in Deutschland erfolgt usw.

Dabei gilt grundsätzlich: Die Zeiten sind dem Elternteil zuzuordnen, welches das Kind (im jeweiligen Zeitraum) überwiegend erzogen hat. Erfolgte die Erziehung zu gleichen Teilen erhält die Zeiten die Mutter.

Und hier kommt der V0820 ins Spiel: Von der letztgenannten Regelung kann abgewichen werden, wenn beide Elternteil das möchten. Aber: Nur für die Zukunft (und max. 2 Monate rückwirkend). Und nur dann ist dieser Vordruck sinnvoll und (im Voraus) auszufüllen und einzureichen.
Dabei muss auch bedacht werden das der ausgewählte Elternteil -trotzdem- alle anderen Voraussetzungen erfüllen muss z.B. also das Kind tatsächlich erzieht und diese Erziehung -von bestimmten hier zu weit führenden Ausnahmen abgesehen- in Deutschland erfolgt.

Zusammengefasst:
V0800: ANTRAG auf Kindererziehungszeiten (nach geleisteter Erziehungsarbeit)
V0820: ERKLÄRUNG über die (künftige) Zuordnung der Erziehungszeiten.

Experten-Antwort

Hallo Eduard B.,

der Vordruck V0800 ist der "Standardvorduck" mit dem die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beantragt werden kann.

Die Kindererziehungszeit erhält bei gemeinsamer Erziehung des Kindes der Elternteil, der das Kind (objektiv betrachtet) überwiegend erzogen hat. Bei gleichgewichtiger Erziehung erhält die Zeit die Mutter.

Beachten Sie bitte, dass allein aus der Inanspruchnahme von Elternzeit durch Sie nicht automatisch auf das Vorliegen von überwiegender Erziehung geschlossen werden kann; hier kann es notwendig sein, eine sog. übereinstimmende Erklärung abzugeben. Diese können gemeinsam erziehende Eltern unabhängig vom zeitlichen Umfang der Erziehung abgeben und die Erziehungszeit unter sich aufteilen. Die übereinstimmende Erklärung gilt allerdings nur für die Zukunft und kann maximal für zwei Monate rückwirkend abgegeben werden. Hierzu wird der Vordruck V0820 verwendet.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich bereits jetzt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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