Zitiert von: Meiermann
Hallo nochmals.
Auch diese Frage interessiert mich.
Bevor ich beim Rententräger anrufe, möchte ich mich hier informieren.
Ich (49) beziehe ja eine volle EMR als Arbeitsmarktrente.
Dürfte also max. 3h am Tag und 15h die Woche arbeiten. Hinzuverdienst max. 6300e pro Jahr.
Aber!!!!
In der Broschüre der DRV steht nirgends, wieviele Stunden man bei voller und teilw. EMR arbeiten darf!
Nur die max. Jahresbeträge und was passiert, wenn man zuviel Zusatzverdienst hat!
Aber nicht z.B. bei voller EMR max. 6300e pro Jahr, jedoch max. 3h am Tag, max. 15 Stunden pro Woche.
Und bei teilw. EMR, xy Stunden etc.
Also die Stundenzahl bei voller und teilw. EMR würde mich interessieren.
Danke
bis zu unter drei Stunden = volle Erwerbsminderungsrente
drei bis unter sechs Stunden = halbe Erwerbsminderungsrente
mehr als sechs Stunden = keine Erwerbsminderungsente
drei bis unter sechs Stunden bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt = volle Erwerbsminderungsrente
Bei einer vollen EM-Rente (auch 'Arbeitsmarktrente') ist der Hinzuverdienst auf jährlich 6.300 EUR begrenzt. Wenn Sie mehr verdienen, wird der Jahresbetrag Mehrverdienst um diesen Freibetrag gekürzt. Die Differenz wird durch 12 geteilt und 40% davon werden von der laufenden monatlichen Rentenzahlung abgezogen.
bei einer halben EM-Rente beläuft sich Ihr persönlicher Zuverdienst anhand des Betrages, der in Ihrem Rentenbescheid mitgeteilt wurde. Darüber hinaus erzieltes Einkommen mindert die Rente analog zu obiger Berechnung.
Wenn Sie neben Ihrer 'Arbeitsmarktrente', die Sie nur als volle Rente erhalten, weil der Arbeitsmarkt für Ihre bisherige und entsprechend der gesundheitlichen Einschränkungen mögliche Tätigkeiten keinen Teilzeitarbeitsplatz bietet, kommt es jedoch nicht nur auf den Zuverdienst an, die Sie mit einer Tätigkeit unter drei Stunden erwirtschaften könnten. Hier sollte auch genau betrachtet werden, ob die Tätigkeit gesundheitlich überhaupt Ihrer Leistungsfähigkeit entspricht.
So läge zwar die Tätigkeit als Küchenhilfe (siehe Ihr anderer Post) mit 2h täglich im zeitlichen Rahmen, könnte aber von der Tätigkeit (Großküche, schwere Töpfe schleppen, durchgehend gebeugt an der Spülmaschine stehen oder Gemüse schneiden etc.) auch schon zu Lasten Ihrer Restgesundheit gehen. Und wegen 'Arbeitsmarktrente' könnte durchaus dennoch auch die Vermutung aufkommen, 'nunja, wenn 2h gehen, dann könnten ja auch vier gehen' und dann hätten Sie nur noch Anspruch auf eine halbe EM-Rente, weil Sie dann ja einen Teilzeitarbeitsplatz hätten.
Lassen Sie sich vor Beschäftigungsbeginn oder Vertragsunterzeichnung eine Arbeitsplatzbeschreibung aushändigen und fragen Sie dann bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung schriftlich an, welche Auswirkungen das in Ihrem Fall auf den Bezug Ihrer Rente hätte.
Mitteilen müssen Sie eine Beschäftigung ohnehin, das steht auch in Ihrem Rentenbescheid. Dort müsste übrigens eigentlich auch bei Ihnen stehen, wie ein Hinzuverdienst angerechnet wird (also die oben erwähnten 40%).
Verbindlich erfahren Sie tatsächlich nur bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung, was im Falle von 2h Küchenarbeit für Sie persönlich "erlaubt" ist.