Guten Morgen Helga-Sabine,
die Festlegung des Bemessungszeitraumes lässt keinen Spielraum zu. Sofern Sie jedoch vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgehend Arbeitsunfähig gewesen sind, ist für die Vergleichsberechnung aus den tatsächlich erzielten Entgelten der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen. Sobald sich Ihr Arbeitgeber zur Höhe des Tarifentgeltes geäußert hat, wird eine Vergleichsberechnung aus dem Tariflohn erfolgen und Ihr Übergangsgeld "endgültig" festgesetzt. Wie Sie bereits geschildert haben sollten Sie Kontakt mit Ihrem Rentenversicherungsträger aufnehmen.
Viele Grüße