Hallo Anna,
die Deutsche Rentenversicherung kann Ihnen leider keine konkrete Lösung Ihres Problems anbieten.
Die Unterstützungskasse ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge. Insoweit ist es auch nach unserer Kenntnis durchaus möglich, dass eingezahlte Beiträge nicht vorzeitig ausgezahlt werden dürfen. Dies dient dem Schutz der Altersvorsorgevermögen und der Beschäftigten, damit die Zusagen im Alter auch erfüllt werden können.
Unterstützungskassen unterliegen der Aufsicht. Zuständige Aufsichtsbehörde kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( www.bafin.de ) sein. Auf deren Internetseite können Sie unter „Kontakt“ Ihr Anliegen schriftlich schildern.
Sofern die Unterstützungskasse auch dem Ombudsmann angeschlossen ist, kann der Ombudsmann für Versicherungen ( www.versicherungsombudsmann.de ) sich einschalten als Vermittlungsinstanz.