Hallo Kalus Georg,
nein, eine direkte Information über das „Untersuchungsergebnis“ ist in dem Verfahren beim Rentenversicherungsträger prinzipiell nicht vorgesehen. Die Untersuchung dient dem Rentenversicherungsträger der gutachterlichen Ermittlung des noch vorhandenen Leistungsvermögens bzw. der gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten im Zusammenhang mit den von ihm beantragten Leistungen. Es ist letztlich Grundlage für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über den Leistungsantrag und spiegelt sich dann auch in diesem wider.
Soweit Sie am konkreten Inhalt des Gutachtens interessiert sind, können Sie allerdings auch Akteneinsicht beantragen. § 25 SGB X regelt hierzu insbesondere folgendes (Auszug):
Abs. 1:
„Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. …“
Abs. 2:
„Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.“