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Experten-Antwort

Untersuchung bei der Begutachtungsstelle

von Kalus Georg25.11.2014 | 14:04
1204 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich war am 01.08.2014 bei der DRV in Würzburg zu einer Untersuchung meines Befindens nach mehreren kleinen Schlaganfällen. Seit diesem Datum habe ich von der DVR nur gehört das ich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genehmigt bekomme. Ich weiß nicht ob ich noch voll Erwerbsfähig bin oder nicht. Meine beiden gelernten Berufe als Fliesen- und Estrichleger soll oder darf ich nicht mehr ausüben. Meine Frage bekommt man nach so einer Untersuchung nicht das Ergebnis oder einen Endbericht mitgeteilt. Ich hoffe mir kann jemand helfen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kalus Georg,

nein, eine direkte Information über das „Untersuchungsergebnis“ ist in dem Verfahren beim Rentenversicherungsträger prinzipiell nicht vorgesehen. Die Untersuchung dient dem Rentenversicherungsträger der gutachterlichen Ermittlung des noch vorhandenen Leistungsvermögens bzw. der gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten im Zusammenhang mit den von ihm beantragten Leistungen. Es ist letztlich Grundlage für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über den Leistungsantrag und spiegelt sich dann auch in diesem wider.

Soweit Sie am konkreten Inhalt des Gutachtens interessiert sind, können Sie allerdings auch Akteneinsicht beantragen. § 25 SGB X regelt hierzu insbesondere folgendes (Auszug):

Abs. 1:

„Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. …“

Abs. 2:

„Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.“

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1 Antworten

Cassandraam 25.11.2014 | 14:23
Ihre Angaben sind recht ungenau. Was haben Sie denn beantragt ??? Rente ? Leistungen zur Teilhabe ?
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