Urheberrecht beim ärztlichen Gutachten

von
Ratsuchend

Ich habe eine Frage zum Urheberrecht beim ärztlichen Gutachten für die DRV.

Als ich beim Rentengutachter (wegen einer Berufskrankheit) war, hat er mir ein Flugblatt mitgegeben, in dem darauf hingewiesen wird, dass seine Gutachten dem Urheberrecht unterliegen und nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie ausgestellt worden sind. Insbesondere gilt das für „Zusammenhangsfragen bei Erkrankungen im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII“. Eine Weitergabe an Dritte, auch an Behörden, sei ohne ausdrückliche Genehmigung des Gutachters untersagt. Eine Entschädigung sei nach dem „Informationswert für den Mehrfachnutzer zu berechnen“.

Ich habe mir das Gutachten von der DRV zuschicken lassen, das ging problemlos. Es ist sehr umfangreich, einundzwanzig Seiten lang. Dort steht aber auch zum Schluss: Auf die urheberrechtlichen Bestimmungen wird aufmerksam gemacht."

Ich habe dann eine Teilerwerbsminderungsrente bewilligt bekommen. Nun suche ich einen Teilzeitjob. Das Arbeitsamt verlangt jetzt von mir, dass ich ihnen das ärztliche Gutachten der Rentenversicherung aushändige, damit meine Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden kann. Mein Rentenbescheid, in dem steht, dass ich noch bis zu sechs Stunden leichte Tätigkeit ausüben kann, genügt ihnen nicht.

Das Arbeitsamt spricht immer von „Mitwirkungspflichten“, aber wenn ich das Gutachten jetzt weitergebe, mache ich mich dann strafbar?
Wenn der ärztliche Dienst das Gutachten bekommt und dann etwas „abschreibt“, wäre das ein Verstoß gegen das Urheberrecht?

Danke an das Forum.

von
Schade

Und was sollen jetzt die DRV Experten zu Ihrem "Riesenproblem" sagen.

Wenn der ärztliche Dienst des Arbeitsamtes etwas von Ihrem Gutachten abschreibt, ist das doch nicht das Problem von Ihnen oder von der DRV.

von
Juri

Geben Sie der AfA wie gewünscht eine Kopie des Gutachtens und gut ist es. Sie könnten sonst wirllich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gegenüber der AfA Probleme bekommen. Und das wollen Sie doch sicher nicht oder ? Ausserdem erfährt der Gutachter ja nie , das Sie das Gutachten weitergegeben haben....

Juristisch ist es ausserdem sehr umstritten ob ein Gutachter ein Urheberrecht auf sein Gutachten auspsrechen kann. Dies ist grudnsätzlich möglich und muss aber immer im Einzelfall dann betrachtet/ermittelt werden.

http://patientensorge.blogspot.de/2012/04/geheimniskramer-medizinische-gutachter.html#!/2012/04/geheimniskramer-medizinische-gutachter.html

von
W*lfgang

Hallo Ratsuchend,

Urheberrecht - ich hab mich zunächst auch köstlich amüsiert, als ich das in den Gutachten las. Aber, so abwegig ist das gar nicht. Irgendwo hat der freie/selbständige Gutachter ja eine (Eigen-)Leistung erbracht genau für dieses eine Gutachten - und nicht für Vervielfältigungen und kostenlose Weitergabe an Andere ...diese sich ggf. auf eigenem Weg genau mit den gleichen Möglichkeiten bedienen könnten - zu eigenen Kosten eben.

Wie Juri sagte, das Problem ist umstritten, weisen Sie die AfA darauf hin, dass Sie ein urheberrechtlich geschütztes Gutachten eines 'unabhängigen' Gutachters haben und fragen nach, ob DIE sich deswegen mit demjenigen in Verbindung setzten möchten ...die fallen vom Schreibtisch und beschäftigen Nürnberg damit die nächsten Monate *g Alternative Anfrage an die DRV, ob der quasi eigens bestellte Gutachter wirklich Urheber-/Verwertungsrechte für sein Gutachten geltend machen kann, und warum man/DRV gerade Ihnen das Gutachten jenseits dieser Rechte zugeschickt hat - die rotieren genauso ;-)

Gruß
w.
...interessantes (tiefer zu recherchierendes) Thema für die Redaktion, oder ?!

von
Ratsuchend

Danke für die Antworten.

Ich habe mich entschieden, das Gutachten nicht weiterzugeben, sondern dem Arbeitsamt eine Schweigepflichtentbindung für den Gutachter auszustellen. Die Kopie seines Flugblattes mit dem Hinweis auf das Urheberrecht lege ich bei.

Dann kann der ärztliche Dienst dort direkt einen Befundbericht anfordern und die mögliche Kostenfrage klären.

Experten-Antwort

Hallo Ratsuchend, Sie haben sich absolut richtig verhalten. Ihren Mitwirkungspflichten gem. § 60 SGB I sind Sie gegenüber dem Arbeitsamt mit der Schweigepflichtentbindung der Rentenversicherung nachgekommen. Die Rentenversicherung wird nun prüfen, welche Unterlagen dem Arbeitsamt zur Verfügung gestellt werden können.

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Riester-Rente: Wie auszahlen lassen?

Was tun mit dem Geld aus der Riester-Rente? Fünf Möglichkeiten, und welche für wen geeignet ist.

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit absichern: Es geht auch günstiger

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) ist wichtig, aber oft teuer. Fünf Tipps, wie Sie die Kosten sinnvoll im Rahmen halten.

Altersvorsorge 

Versicherungen optimieren in 7 Schritten

Jeder Bürger hat im Durchschnitt sechs private Versicherungen. Doch oft sind die Verträge nicht mehr zeitgemäß.

Soziales 

Rentenfreibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung nutzen

Viele Menschen mit kleinen Renten haben Anspruch auf einen Freibetrag, ohne davon zu wissen. Was genau der Freibetrag bringt und wie Sie ihn nutzen.

Altersvorsorge 

Lebensversicherung: Was ist meine Police wert?

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Doch was ist der Rückkaufswert und wie kommt er zustande?