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Experten-Antwort

Urlaub nach Aussteuerung

von SP864303.02.2012 | 11:03
21564 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich werde im Februar von der Krankenkasse ausgesteuert. Mein Antrag auf EM-Rente läuft und ich habe einen Termin beim Gutachter. Ich denke, dass mir bis Ende März der Bescheid zur Rente vorliegt. Nun meine Frage: Mein Arbeitsverhältnis ist ungekündigt. Kann ich mir nach der Aussteuerung meinen Urlaub (27 Tage) vom Betrieb auszahlen lassen, damit ich nicht aufs AA muss?.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse Entgelt, ist zu prüfen, ob dieses Entgelt anzurechnendes Einkommen i. S. § 96 a SGBVI darstellt.

Entscheidend hierfür ist der Rentenbeginn und die Rentenart.

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3 Antworten

Krämersam 03.02.2012 | 13:33
Nein ! Ihr Resturlaub kann und darf nur bei BEENDIGUNG des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Eine Auszahlung des Urlaubes ist v o r Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erlaubt ! Das Sie von der Krankenkasse ausgesteuert wurden oder werden spielt in dem Zusammenhang keinerlei Rolle. Sollten Sie ine EM-Rente zuerkannt bekommen endet das Arbeitsverhälrtnis NUR dann autaomtaisch wenn dies in irhem Arbeitsvertrag und/oder dem Tarifvertrag so für diesen Fall vorgesehen ist. Wenn nicht, MUSS es von ihnen oder ihrem AG gekündigt werden um es zu beenden. Sonst läuft das Arbeitsverhältnis eben immer weiter und sie kommen nie an die Auszahlung ihres Urlaubes... " Mein Antrag auf EM-Rente läuft und ich habe einen Termin beim Gutachter. Ich denke, dass mir bis Ende März der Bescheid zur Rente vorliegt. " Wie kommen Sie darauf ? Seinen Sie sich da mal nicht zu sicher und verteilen nicht das Fell des Bären schon bevor er erlegt wurde. Das könnte sonst eine derbe Enttäuschung geben, wenn die EM-Rente dann doch abgelehnt würde.
Krämersam 03.02.2012 | 13:50
" Urlaub auszahlen nur in wenigen Fällen zulässig Es ist nur in ganz wenigen Fällen erlaubt, sich Urlaub auszahlen zu lassen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach kann der Urlaub dann abgegolten werden, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Nur in diesem Fall ist es möglich, sich Urlaub auszahlen zu lassen. Eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist nicht möglich. Eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs im laufendem Arbeitsverhältnis führt daher nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch erfüllt ist. " http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/wann-sie-sich-urlau… http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html
Balukanuam 03.02.2012 | 16:15
Sobald das Aussteuerungsvorhaben der Krankenkasse bekannt ist,können Sie sich bei Ihrer Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Letztendlich wurden Sie nur für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit krankge-geschrieben. Dies schließt somit nicht aus, dass ein Leistungsvermögen für den allgemeinen Abeitsmarkt nocht besteht bzw. unterstellt werden kann. Nach Abschluß des Rentenverfahrens (Möglich: Einleitung eines Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren) kann der Leistungsbezug Arbeitslosengeld mit der nachzuzahlenden Rente verrechnet werden. Sollte ein Antrag auf Arbeitslosengeld nicht gestellt werden, so muss eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- kasse bzw. versicherungsfrei in der Familienversicherung bei der Kranken-versicherung des Ehegatten/ Lebenspartner beantragt werden.
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