Nach § 14 und § 17 SGB 4 zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, Familienzuschläge, Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsabgeltungen und alle sonstigen zu versteuernden und sonstigen beitragspflichtigen Zuwendungen und Zuschüsse.
Die vom Arbeitgeber gezahlte Urlaubsabgeltung stellt somit tatsächlich Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar. Dieser Betrag ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Wird eine Einmalzahlung ausgezahlt, gilt sie als Verdienst für den gesamten Monat. Sie ist der monatlichen, ggf. doppelten, Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.
Gemäß § 162 Nr. 1 SGB VI sind beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt. Somit werden auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.