Hallo,
der Urlaubsgeldanspruch wird mit dem noch ausstehenden Jahresentgelt bis zum 28.02. abgerechnet und ist damit noch beitragspflichtiger Hinzuverdienst, der bei dem Rentenbetrag ab 01.03. berücksichtigt wird. Insofern haben Sie genau richtig gehandelt, indem Sie auf die Hochrechnung des Arbeitsentgeltes verzichtet haben.
Für den Hinzuverdienst ab 01.03. gilt Folgendes:
Im Jahr des Rentenbeginns ist nur das Einkommen vom Monat des Rentenbeginns bis zum 31.12. desselben Kalenderjahres als "kalenderjährlicher" Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die Urlaubsabgeltung kein schädlicher Hinzuverdienst ab 01.03. ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis am 28.02. beendet wurde.
Mit freundlichen Grüßen