Die Einmalzahlung stellt grundsätzlich Hinzuverdienst i.S. von §96 a SGB VI dar.
Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Rentenbeginn beendet wurde oder geruht hat,
ist die Einmalzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger den Sachverhalt mit.
Dieser wird dann prüfen ob eine Anrechnung auf Ihre Rente vorzunehmen ist.