Hallo Paula und KSC,
besten Dank für die Info zur Urlaubsabgeltung und zur Umwandlung Erwerbsminderungsrente in Schwerbehindertenrente.
Im Jahr 2008 habe ich zwar keinen Lohn, jedoch noch einen Krankengeldzuschuss im Monat 01/2008 und eine anteilige Weihnachtszuwendung für den Monat 01/2008 also 1/12 bei der letzten Lohnabrechnung zum Ende meines Beschäftigungsverhältniises im Monat Mai 2008 erhalten.
(insgesamt stpfl. Brutto 457,92 € zugleich auch Nettoauszahlung).
In welchen Monat wäre nun meine angeforderte Urlaubsabgeltung zuzuordnen?
Wie ist das Wort "beitragsfrei" zu verstehen?
An nachträglicher Urlaubsabgeltung wären von meinem AG an mich meines Erachtens 31 Urlaubstage plus 7 Tage Sonderurlaub für Schwerbehinderte; insgesamt also 38 Tage zu vergüten.
Ist diese Urlaubsabgeltung noch ohne Abführung von sozial-u. rentenversicherungspflichtigen Beiträgen einzustufen?
Wie kann die Urlaubsabgeltung vergütet werden, damit die Erwerbsminderungsrente nicht gekürzt oder gestrichen wird?
Kann es sein, dass es keine Probleme gibt, wenn die Urlaubsabgeltung nach Rentenbeginn also bei Bezug der Erwerbsminderungsrente erfolgt; der Minijob wie in meinem Fall jedoch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Dies habe ich in einem Forumsbeitrag vom 16.04.2008 hier gelesen.
Wenn mein AG mir die zustehende Urlaubsabgeltung mit SV- und Rentenbeiträgen, die eigentlich in die Zeit vor meinen Rentenbeginn also vor den 01.02.2008 gehören, besteht doch m. E. Anspruch auf eine Neuberechnung der Rente. Oder nicht?
Andererseits schreiben Sie mir, dass die Urlaubsabgeltung eine "einmalige Zahlung" ist, die bei Renten wegen Erwerbsminderung dem beitragsrechtlich letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Jahr zugeordnet wird. Wirkt sich hier die Urlaubsabgeltung dann bei einer anschließenden Schwerbehindertenrente vorteilhaft aus?
Welcher Passus trifft bei mir zu?
Einen ordentlichen Schock hat mir ihre Mitteilung eines lebenslangen Abzuges von 10,8% bei einer Umwandlung von der Erwerbsminderungsrente in die Schwerbehindertenrente versetzt.
Als Jahrgang 1951 mit 43 Versicherungsjahren, abgeschlossenem Altersteilzeitvertrag vor dem 1.1.2007, Schwerbehinderung mit 50% seit 1.1.2007 sehe ich einen Vertrauensschutz für einen ungekürzten Rentenbezug ab 63 Jahren. Hier bin ich doch in die sogenannte "alte" Altersgrenze 63 zugeordnet.
In der Broschüre (1/2008), Nr. 501 / Ich und meine Rente / Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen schreibt die DRV auf der Seite 27:
Sind sie vor dem 1. Januar 1952 geboren, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen erhalten.
Und auf den Seiten 23 / 24:
Der bei Ihrer Rente einmal festgestellte Abschlag bleibt normalerweise auch bei einer Folgerente - z.B. einer Altersrente oder Hinterbliebenenrente - bestehen.
Ausnahmen gibt es, wenn Sie vor dem vollendeten 63. Lebensjahr in eine Rente wechseln, für die wegen Vertrauensschutzregelungen keine Abschläge gelten - z.B. beim Wechsel von einer Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vertrauensschutz.
Diese Ausnahmeregelung: Ein Wechsel von der EMR in die abschlagsfreie Schwb.-rente vor dem 63. Lebensjahr trifft für mich doch voll und ganz zu.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf meinen persönlichen Vorsprachetermin bei der Auskunfts- u. Beratungsstelle in meiner Umgebung. Hier wurde mir im persönlichen Gespräch mitgeteilt: Die Schwerbehindertenrente kann ich bei meinem Geburtsjahrgang 1951 mit meinem Vertrauensschutz ab 63 Jahren abschlagsfrei beanspruchen. Die zur Zeit von der DRV für mich gewährte EMR mit 10,8% Abschlag sollte deswegen kurz vor dem 63. Lebensjahr auf eine Rente für schwer behinderte Menschen ohne Abschlag umgestellt werden. Von der Beratungsstelle wurde deswegen mein Schwerbehindertenausweis kopiert und an die DRV nach Berlin übersandt.
Wer vor seinem Rentenantrag seine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt hat - auch dies trifft auf mich zu; kann in die meist günstigere Schwerbehindertenrente sogar ohne Abschlag wechseln. Dies ist die Konsequenz eines veröffentlichten Urteils des Bundessozialgerichtes vom 29.11.2007 (Az. B 13 R 44/07), das die DRV akzeptiert hat. Dabei ging es um eine Rentnerin aus Bad.-Württemberg, die zunächst das vorgezogene Altersgeld mit Abschlag für Frauen bezog. Zehn Monate nach dem Einsetzen der Rente stellte die zuständige Versorgungsbehörde fest, dass die Betroffene schon lange vor Rentenbeginn schwerbehindert war, woraufhin diese in die Schwerbehindertenrente wechseln wollte. Die DRV lehnte dies ab, weil die Versicherte diese Rente zunächst nicht beantragt hatte. Das BSG befand jedoch, dass der Versicherten von Beginn an die höhere Rente für Schwerbehinderte zustand, die in diesem Fall übrigens noch abschlagsfrei gewährt werden musste. Entscheidend war dabei, dass die Schwerbehinderung der Betroffenen rückwirkend für einen Zeitpunkt noch vor dem Rentenantrag zuerkannt wurde.
Gemäss den genannten Ausführungen habe ich meines Erachtens sämtliche Anforderungen erfüllt
a) für einen Wechsel von der jetzigen EMR mit Abschlag in die voraussichtlich etwas günstigere Schwerbehindertenrente mit Vertrauensschutz ab 60 Jahren ebenfalls noch mit 10,8% Abschlag bis zum 63. Lebensjahr.
b) für einen anschließenden Wechsel ab dem 63. Lebensjahr von der Schwerbehindertenrente ab 60 Jahren und 10,8% Abschlag in die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente mit Vertrauensschutz ab 63 Jahren.
Es kann doch wohl nicht angehen, dass Versicherte vor dem Stichtag 17.11.1950 geboren eine ungekürzte Schwerbehindertenrente bereits ab 60 Jahren erhalten. Im Gegenzug Versicherte die nach diesem Stichtag; jedoch vor 1955 geboren wurden bei der Umwandlung von der EMR in die Schwerbehindertenrente; sowieso erst ab 63 Jahren möglich; dieselbe lebenslang nur mit Abschlag bekommen.
Die Schwerbehinderten haben gegenüber den gesunden Menschen einen Großteil ihrer Gesundheit verloren. Dieses schwere Los sollte doch bei der Umstellung von der EMR mit Abschlag in eine Schwerbehindertenrente ohne Abschlag auch für die nach dem 17.11.1950 geborenen wenigstens finanziell etwas abgemildert werden. Sind die Schwerbehinderten nur mit der gesetzlichen Rente (dies trifft auch für mich zu) und einer eventuellen kleinen Riesterrente abgesichert, ist die Armutsgrenze schnell erreicht. Dies kann doch selbst vom Gesetzgeber nicht so gewollt sein.
Ich bitte um Überprüfung meiner Punkte. Für Ihre Bearbeitung mit Rückmeldung bin ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Niko