Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist zur Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, in dem es gezahlt wird.
Nachdem Ihre Urlaubsabgeltung im Jahr 2009 gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis bereits im Mai 2008 geendet hat, findet keine Zuordnung statt (keine Lohnabrechnung im Jahr 2009). Die Urlaubsabgeltung bleibt somit beitragsfrei, wird deswegen aber auch nicht in ihrem Rentenversicherungskonto berücksichtigt.
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