Guten Tag,
hätte gerne gewusst, ob nach Eintritt in die Schwerbehindertenrente (10 Monate vorgezogen) und dann folgender Geltentmachung der Urlaubsabgeltung diese als Hinzuverdienst gewertet wird und somit Rentenschädlich sein kann. Finde im Netz unterschiedliche Aussagen.
Der Rentenberater konnte dazu auch nichts konkretes sagen.
Bitte lesen Sie Satz 2 der folgenden RAA zu § 34 SGB 6.
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.1
Guten Tag Huebi,
der Hinweis von DRV auf die Fundstelle im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung ist zielführend. Dort steht unter anderem:
„ … Erzielen Versicherte neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis, finden die Hinzuverdienstregelungen des § 34 SGB VI Anwendung. Arbeitsentgelt aus einem bereits vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis ist kein Hinzuverdienst in diesem Sinne. …“
Eine Hinzuverdienstbeschränkung müssen Sie also nur beachten, soweit Sie Ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Sollten Sie diese noch nicht erreicht haben, wird der Hinzuverdienst aus einer abhängigen Beschäftigung nur angerechnet, wenn dieses Beschäftigungsverhältnis ab bzw. nach Beginn Ihrer Altersrente für schwerbehinderten Menschen besteht bzw. bestanden hat.
Eine Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt und wäre damit auch anrechenbarer Hinzuverdienst.
Sollte aber die Urlaubsabgeltung gezahlt werden aus einem Beschäftigungsverhältnis, welches vor Beginn Ihrer Altersrente bereits beendet wurde, gilt diese Zahlung nicht als Hinzuverdienst.