Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung - Ruhen der Beschäftigung bei Rentenbeginn

von Rüdiger17.02.2017 | 15:23
1129 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, Wie hier schon diskutiert wurde, wird eine Urlaubsabgeltung nur dann nicht als Hinzuverdienst bewertet, wenn das Arbeitsverhältnis schon bei Rentenbeginn ruhte. Nach aktueller Rechtssprechung tritt das Ruhen nicht nur durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen ein, sondern auch durch Arbeitsunfähigkeit (mit anschließender Erwerbsminderungsrente) Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2016, L 2 R 615/14 "Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn ein faktisches Ende des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Dies ist auch der Fall bei einem langfristig erkrankten Arbeitnehmer, der der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr unterstellt ist" Die Begründung des LSG ist für mich auch logisch und nachvollziehbar: Der Gesetzgeber habe durch die Hinzuverdienstgrenzen die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn Ziel der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen. Insofern sollte Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, nicht unberücksichtigt bleiben. ... Ist es ausreichend, wenn ich die DRV bei der Information über meine Urlaubsabgeltung darauf hinweise, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (rückwirkend) bereits eine einjährige AU vorgelegen hat?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Rüdiger,

aus den Urteilen vom 10.07.2012 (Az.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) haben die Rentenversicherungsträger folgende Rechtsauffassung abgeleitet:

Fließen Versicherten nach dem Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung (auf Zeit oder auf Dauer) Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu, sind diese nicht (mehr) als Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis

– aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen

– bereits ab Rentenbeginn

ruht.

In allen anderen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis erst ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht oder beendet wird, sind Einmalzahlungen unverändert als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Allein das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit (mit oder ohne Krankengeldzahlung) führt nach Auffassung der Rentenversicherungsträger nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses; liegt eine Arbeitsunfähigkeit ab Rentenbeginn vor, sind Einmalzahlungen weiterhin als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zusätzlich aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen ab Rentenbeginn ruht (oder spätestens zum Rentenbeginn beendet wurde).

Die weitere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Problematik bleibt abzuwarten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

KSCam 17.02.2017 | 22:14
Tun Sie das und warten die Reaktion der DRV ab. Wenn diese nicht so ausfällt wie Sie es sich erhoffen, müssen Sie eben Widerspruch einlegen und ggfls. klagen. Eine rechtssichere Auskunft die Ihre DRV bindet, erhalten Sie hier im Forum nicht. :) schönes WE
Andr*asam 17.02.2017 | 22:35
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BSG wurde zugelassen. Beim BSG ist bereits seit geraumer Zeit ein ähnlicher Fall anhängig (B 13 R 21/15 R) die Entscheidung steht noch aus. Mir ist ein Fall bekannt, bei dem die DRV nach Widerspruch gegen die Anrechnung angeboten hat, die Entscheidung bis zum Urteil des BSG auszusetzen.
Hubiam 18.02.2017 | 22:37
Die DRV sollte endlich ihre harte Haltung in der Sache aufgeben und eine derartige Zahlung nicht als Hinzuverdienst sehen egal ob ruhend oder nicht....viel zu kompliziert das jedesmal im Detail zu entscheiden und jedesmal Gerichtsurteile riskieren. Jeder EM Rentner kann das Geld gut gebrauchen!
Rüdigeram 21.02.2017 | 10:02
Vielen Dank an alle für die konstruktiven Antworten!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026