Hallo,
Wie hier schon diskutiert wurde, wird eine Urlaubsabgeltung nur dann nicht als Hinzuverdienst bewertet, wenn das Arbeitsverhältnis schon bei Rentenbeginn ruhte.
Nach aktueller Rechtssprechung tritt das Ruhen nicht nur durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen ein, sondern auch durch Arbeitsunfähigkeit (mit anschließender Erwerbsminderungsrente)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2016, L 2 R 615/14
"Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn ein faktisches Ende des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Dies ist auch der Fall bei einem langfristig erkrankten Arbeitnehmer, der der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr unterstellt ist"
Die Begründung des LSG ist für mich auch logisch und nachvollziehbar:
Der Gesetzgeber habe durch die Hinzuverdienstgrenzen die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn Ziel der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen. Insofern sollte Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, nicht unberücksichtigt bleiben.
...
Ist es ausreichend, wenn ich die DRV bei der Information über meine Urlaubsabgeltung darauf hinweise, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (rückwirkend) bereits eine einjährige AU vorgelegen hat?