Hallo Holdy,
bei abhängig Beschäftigten sind Einmalzahlungen wie z. B. Urlaubsabgeltung grundsätzlich dann als Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV sind.
Wurde das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.
Besteht jedoch wie in Ihrem Fall nach Rentenbeginn arbeitsrechtlich noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI vor. Die Anrechnung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt hat zu erfolgen.
Es kommt somit nicht auf die Erteilung des Rentenbescheides an, sondern auf den tatsächlichen Rentenbeginn und dieser liegt nunmal vor Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses.