Zitiert von: Norbert
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe seit 2/2012 ein EM-Rente auf Zeit und seit 9/2020 in eine Rente auf Dauer. Nachdem ich diese Dauerrente meinem AG gemeldet habe, hat dieser das AV zum 30.09.20 beendet. Ich habe dann gefragt, ob mir noch eine Urlaubsabgeltung zusteht und er hat diese für das Jahr 2019 und anteilig für das Jahr 2020 ausgezahlt. Er hat mir dann im November 2020 eine Abrechnung geschickt und es wurden hierauf keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Da ich noch einen kleinen Nebenjob habe (Selbständigkeit), habe ich jetzt eine Steuererklärung gemacht und der RV die Urlaubsabgeltung in brutto auch mitgeteilt. Jetzt mache ich mir Gedanken darüber, ob diese Urlaubsabgeltung doch svpflichtig ist? Ich gehe davon aus, dass mein AG alles richtig gemacht hat? Denn wenn die Urlaubsabgelung doch sozialversicherungspflichtig ist, stimmt meine Steuererklärung nicht. Aber der RV muss ich bei der Urlaubsabgeltung den Bruttobetrag melden? Ehrlich gesagt bin ich mit der Frage überfordert und wollte sie hier mal stellen. Wie wird sie hier gesehen? Wer ist dafür zuständig, wenn doch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen? Die Krankenkasse? Oder der Arbeitgeber?
Hallo Norbert,
dass Sie der Rentenversicherung den Bruttobetrag mitgeteilt haben ist korrekt. Hier wird dann überprüft, ob es sich um Hinzuverdienst im Sinne des §96a SGB VI handelt.
Einmalzahlungen, und hierzu gehören auch Urlaubsabgeltungen, sind hier als Einkommen zu bewerten.
Ebenfalls ist die Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung beitragspflichtig und ist grundsätzlich nach § 23a Abs. 1 S. 3 SGB IV im Monat der Auszahlung der Beitragspflicht zu unterwerfen. Im Hinblick auf die Zurechnung zum Monat der Auszahlung regeln § 23a Abs. 2-4 SGB IV eine Reihe von Ausnahmen. Urlaubsabgeltungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind nach § 23 a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen.
Weshalb also Ihr Arbeitgeber keinen Abzug vorgenommen hat, müssten Sie zunächst mit ihm klären. Vielleicht hat er es als 'Abfindung' wegen Verlust des Arbeitsplatzes deklariert. Hier gelten dann zur Beitragspflicht andere Regelungen und es wäre auch kein Hinzuverdienst im Sinne des §96a. Die Abgrenzung, was als 'Abfindung' gilt ist aber streng geregelt und bei Urlaubsabgeltung nicht anwendbar.
Klären Sie dies also erst einmal mit dem Arbeitgeber, denn letztendlich haftet er zunächst auch für die korrekte Beitragsabführung.