Hallo Sascha Becker,
für den Urlaubsanspruch während der Leistung ist nach § 52 SGB IX das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) entsprechend anzuwenden, soweit in den Konzepten der Bildungsträger keine andere Regelung vorgesehen ist.
Neben der Arbeitsbefreiung unter Wegfall der Vergütung gibt es Fälle, in denen der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit ist, aber seinen Vergütungsanspruch behält. So gewährt § 616 BGB dem Arbeitnehmer die Fortzahlung des Entgelts in Fällen, in denen er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (je nach Beschäftigungsdauer können dies 1 Tag bis max. 2 Wochen sein) wegen eines in seiner Person liegenden Grundes ohne Verschulden die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Diese Vorschrift ist nicht zwingend, d.h. sie kann durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag vollständig ausgeschlossen werden. Auch ist es möglich, bestimmte Einzelfälle zu vereinbaren, in denen eine Freistellung gegen Fortzahlung der Vergütung erfolgt. Für andere Fälle gibt es dann keinen bezahlten Sonderurlaub.
Ein Beispiel hierfür ist § 29 TVöD, der in seinem Absatz 1 folgende Regelungen trifft:
1) 1 Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts... von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
Mit anderen Worten bei der Fortzahlung des Übergangsgeld bei Niederkunft der Ehefrau handelt es sich bereits um Sonderurlaub.