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Experten-Antwort

Urlaubsgeld nachträglich zur Erwerbminderungsrente

von Ralph W.27.06.2019 | 15:51
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6 Antworten

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Guten Tag, mit Rentenbescheid vom Dezember 2017 wurde mir eine Erwerbminderungsrente rückwirkend ab Mai 2015 gewährt. Diese befristete Rente wurde nun in eine Dauerrente bis 2026 umgewandelt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Eingang des Rentenbescheides ab 1. Dezember 2017 ruhend gestellt (öffentlicher Dienst, KAVO §82) und nun zum 31. März 2019 gekündigt. Nun habe ich gestern für 69 Urlaustage einen Betrag von ca. 8.500,-- € erhalten. Die Lohnsteuerabrechnung für 2019 weist diesen Betrag für den Zeitraum 1.1. - 31.3.2019 aus. Es ist mir nun nicht ganz klar, ob dieser Betrag rückwirkend auf die Erwerbminderungsrente als Hinzuverdienst angerechnet wird. Wenn ich ein Urteil des BSGH richtig verstanden habe, wird er nicht angerechnet, weil das Arbeitsverhältnis mit Kenntnisnahme des Rentenbescheides (Dezember 2017) ruhend gestellt wurde und das Arbeitsverhältnis vor Zahlung des Urlaubgeldes gekündigt war (31.3.2017). Außerdem weiß ich natürlich überhaupt nicht, wie ich den Betrag in der Einkommensteuerklärung 2020 eintragen muss und welche Auswirkung dass dann auf die Steuerberechnung hat. Bitte teilen Sie mir mit, wie der Sachverhalt zu verstehen ist. Vielen Dank. Ralph W.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ralph W.,

ganz so einfach ist es leider nicht. Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, die bisher auch in voller Höhe gezahlt wurde und für Sie das neue, zum 01.07.2017 in Kraft getretene Hinzuverdienstrecht gilt. Kranken- und Arbeitslosengeld werden auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht angerechnet.

Nach dem neuen Hinzuverdienstrecht ist es egal, ob das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn ruhte oder noch ausgeübt wurde - es kommt lediglich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an. Da Ihr Arbeitsverhältnis nach dem Beginn Ihrer Erwerbsminderungsrente noch bestand, sind sämtliche Zahlungen daraus als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Zahlung einer Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Diese Zahlung wird regelmäßig zum Zeitpunkt der Auszahlung berücksichtigt, also für das Kalenderjahr 2019.

Aus meiner Sicht sollten Sie sich daher auf jeden Fall mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

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5 Antworten

W°lfgangam 27.06.2019 | 19:02
Hallo Ralph W., lesen Sie die Antwort zur gleichen Fragestellung hier: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/urlaubsa… Gruß w.
Ralph W.am 27.06.2019 | 20:12
Hallo W., danke für die Mitteilung, aber so richtig verstehe ich es leider nicht. Der Rentenbescheid datiert vom Dezember 2017 und das Arbeitsverhältnis wurde dann ruhend gestellt. Die Rente wurde rückwirkend ab Mai 2015 bewilligt. Wenn ich es jetzt richtig verstehe, wird das doch Urlaubsgeld angerechnet? Falls dies so sein sollte, wie erfolgt denn die Anrechnung? Das Urlaubsgeld wird in den nächsten Tagen überwiesen.
Ralph W.am 27.06.2019 | 20:42
Aus dem Urteil des BSGH: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.04.2018, B 5 R 26/16 R Einmalzahlungen sind kein rentenschädlicher Hinzuverdienst Erhalten Versicherte jedoch nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einer bereits beendeten Beschäftigung eine Einmalzahlung, dann ist diese grundsätzlich kein schädlicher Hinzuverdienst. Von Bedeutung ist damit die Frage, ob im Falle der Einmalzahlung das Beschäftigungsverhältnis noch fortbesteht bzw. wann die Zahlung erfolgt. So das BSG in der nun vorliegenden Entscheidung. Unabhängig davon, ob man sich nun dem 5. oder dem 13. Senat des BSG anschließen möchte, steht für beide Senate fest, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Bei mir sieht es nun so aus: Arbeitsunfähig seit Juli 2014 - Krankengeld - ALG 1 - Erwerbinderungsrenten-Bescheid Dezember 2017 (rückwirkend zum Mai 2015). Für die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 dürfte ich wohl 4.500,-- € jährlich hinzuverdienen, insgesamt also 13.500,-- €. Das Urlaubsgeld beträgt ca. 8.500,-- € und liegt damit ja unter diesem Betrag.
Ralph W.am 27.06.2019 | 21:26
Nochmal :-) So, ich glaube, dass ich es nun kapiert habe. Wenn eine Einmalzahlung nach Rentenbeginn gezahlt wird, das Arbeitsverhältnis ruht und bereits gekündigt ist, hat die Zahlung keine "rentenschädliche" Auswirkung. Alle drei Faktoren treffen ja bei mir zu.
Ralph W.am 28.06.2019 | 17:03
Guten tag, vielen dank für diese wirklich fundierte Mitteilung. Das neue Hinzuverdienst-Recht habe ich nicht berücksichtigt und ich habe nun über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund mehr erfahren und konnte sogar den Hinzuverdienst-Rechner nutzen. Nach Eingabe aller relevanten Daten stellt sich nun heraus, dass die Brutto-Rente um ca. 70,-- € gekürzt wird, für das Jahr 2019 also ca. 840,-- €. ich habe die Zahlung des Urlaubsgeldes heute der Rentenversicherung Bund mitgeteilt. Vielen Dank. Mit freundlichem Gruß Ralph W.
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