Urteil BSG 27.01.2010

von
Ich

Hallo,
ich würde mich freuen, folgendes erklärt bekommen, so das es ein Laie vielleicht auch verstehen kann und habe dazu auch mal eine Frage:

Was bedeutet ein Schreiben der Rentenstelle:
Die Krankenkassen haben für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2004 die Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Zahlbetrag der vor Beginn des Krankengeldes bezogenen Arbeitslosenhilfe berechnet. Nach Auffassung der Rentenversicherung sind die Rentenversicherungsbeiträge jedoch aus einem Betrag in Höhe von 80% des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes zu berechnen. Mit den Urteilen des BSG vom .... wurde die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt. die Krankenkassen haben die betroffenen Fälle aufgegriffen und die damaligen Meldungen korrigiert. Die höhere Lesitung wird längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme des Bescheides erbracht, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird oder der Antrag auf Rücknahme des Bescheides gestellt worden ist. Der Anspruch auf die Leistung bis zum 31.12.2006 ist verjährt. ....aus diesem Grunde wurde ihre Rente ab 2007 bis 2011 neu berechnet. ?

Und ist das auch rechtsgültig wenn man erst aufgrund eines anderen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2010
eine Nachzahlung für den Zeitraum 2005 - 2010 erhalten hat. ?
Danke

Experten-Antwort

Rechtlicher Hintergrund bei dem BSG-Urteil vom 27.01.2010 ist ein jahrelanger Streit zwischen den Krankenkassen und den Trägern der Rentenversicherung. Es geht darum, in welcher Höhe Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen waren, wenn im Anschluss an die Arbeitslosenhilfe Krankengeld gezahlt wurde.
Die Krankenkassen waren der Auffassung, die Beiträge seien aus der tatsächlich bezogenen Arbeitslosenhilfe zu berechnen.
Die Rentenversicherungsträger waren der Meinung, nicht die gezahlte Arbeitslosenhilfe, sondern 80 % des der Leistung (Arbeitslosenhilfe) zugrunde liegenden Arbeitsentgelts seien anzusetzen.
Das Bundessozialgericht (BSG) gab dem Rentenversicherungsträger Recht, mit der Folge, dass die Krankenkassen ihre damaligen niedrigen Meldungen berichtigen müssen und für die Rentenberechnung nun die höheren beitragspflichtigen Einnahmen maßgabend sind.
Ihre Rente wurde damals mit niedrigeren Beiträgen (aus der gezahlten Arbeitslosenhilfe) berechnet und dies ist nun aufgrund der BSG-Entscheidung zu berichtigen.
Die Neuberechnung der Rente erfolgt jedoch maximal 4 Kalenderjahre zurück, aus diesem Grund erhalten Sie auch eine Rentenneuberechnung ab 01.01.2007.
Die Nachzahlung aufgrund des von Ihnen angesprochenen anderen Urteils dürfte mit diesem Urteil nicht im Zusammenhang stehen.

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