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Experten-Antwort

'Väterrente'

von Papsi15.07.2014 | 16:12
1588 Ansichten
12 Antworten

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Wenn der Mutter (noch keine Rentenbezieherin) eines vor 01.01.1992 geborenen Kindes die nach Rechtslage bis 30.06.2014 12 Monate Kindererziehungszeit und die Berücksichtigungszeit von der Geburt bis zum 10.Lj. des Kindes gut geschreiben wurden, kann dann der Vater die neuen Kindererziehungszeiten vom 13.-24. Monat nach der Geburt für sich geltend machen oder ist diese Erziehungszeit durch die bereits erklärten/geklärten Berücksichtungszeiten wegen Kindererziehung zwingend ebenfalls der Mutter zuzuordnen/gut zu schreiben...? (Vater war auch vom 13.-24. KM durchgehend erwerbstätig)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Ausführungen von =//= und Schade sind zutreffend.

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11 Antworten

=//=am 15.07.2014 | 16:22
Derjenige, der für das Kind im 12. Kalendermonat die Kindererziehungszeit erhalten hat UND auch die Berücksichtigungszeit wegen KEZ, bekommt auch die KEZ vom 13. - 24. KM. Also hier eindeutig die Mutter.
Schadeam 15.07.2014 | 16:23
In Ihrem Beispiel kriegt die Mutter die Monate 13 - 24, weil Sie zeitgleich die Berücksichtigungszeit hat und beim damaligen Antrag versichert hat, dass sie die Kinder bis 10 erzogen hat. Da kann der damals berufstätige Vater heute nicht hinterm Ofen vorkommen und sagen, nun habe er die Kinder überwiegend erzogen. Die neuen Bescheide über Monat 13 bis 24 gehen derzeit aktuell raus - zumindest bei meinem RV Träger sorgen diese am Telefon für Furore und unzählige Telefonate.
Jonnyam 15.07.2014 | 20:30
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Das mit der Furore ist auch kein Wunder. Wenn man sieht, wie zunächst das 2. Jahr für Kind 1 anerkannt wird, dann das 2. Jahr für Kind 2 und danach die verschiebung der doppelt belegten Zeit erfolgt. Da gibt es viel Erklärungsbedarf für alle Berater. "Weiter so kompliziert!" Meint jedenfalls Jonny
Bartlam 16.07.2014 | 07:20
Der Entgeltpunkt wird nur bei Versicherten draufgeschlagen, die am 30.06.2014 Rentner waren. Bei allen anderen wird ein zweites Jahr Kindererziehungszeiten angerechnet. Die Anrechnung richtet sich nach der bisher anerkannten Berücksichtigungszeit.
Nachfrageram 16.07.2014 | 06:43
Hmm ... uns hat man erzählt, das nur ein Entgeltpunkt draufgeschlagen wird. Von Zeitraumbelegung hat hier niemand gesprochen. Na das wird ja lustig.
GroKoam 17.07.2014 | 08:23
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

Auszug aus den Informationen der Regionalträger der DRV in Bayern:

"

Wurden bereits bis zum 24. Kalendermonat nach der Geburt Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt, kann für das zusätzliche Jahr Kindererziehungszeit ohne weitere Ermittlungen an die im Versicherungskonto vorhandenen Daten angeknüpft werden. Die für die Anerkennung der zusätzlichen Kindererziehungszeiten erforderlichen Angaben wurden bereits im Rahmen des damaligen Antrags auf Feststellung von Kindererziehungszeiten  /  Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemacht und entsprechend im Versicherungskonto dokumentiert. Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten können daher analog den zeitgleich liegenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt werden.

Bisher abgegebene Erklärungen über die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten sind auch für die Zeiten der Kindererziehung vom 13. bis zum 24. Kalendermonat zu beachten. Wurden die Berücksichtigungszeiten in diesem Zeitraum beispielsweise zwischen der Mutter und dem Vater aufgeteilt, gilt diese Aufteilung auch für die nun in dieser Zeit zu berücksichtigende Kindererziehungszeit. Wenn keine gemeinsame Erklärung zur Aufteilung abgegeben wurde, ist eine erneute gemeinsame Erklärung gesetzlich nicht vorgesehen. In diesen Fällen sind die Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat bei Erfüllen der Voraussetzungen grundsätzlich bei der Mutter anzuerkennen. Eine Zuordnung zum Vater ist nur möglich bei Nachweis einer objektiv überwiegenden Erziehung durch den Vater."

IDie neuen Bescheide über Monat 13 bis 24 gehen derzeit aktuell raus - zumindest bei meinem RV Träger sorgen diese am Telefon für Furore und unzählige Telefonate.
Das mit der Furore ist auch kein Wunder. Wenn man sieht, wie zunächst das 2. Jahr für Kind 1 anerkannt wird, dann das 2. Jahr für Kind 2 und danach die verschiebung der doppelt belegten Zeit erfolgt. Da gibt es viel Erklärungsbedarf für alle Berater. "Weiter so kompliziert!" Meint jedenfalls Jonny
Blödsinn meint GroKo
=//=am 18.07.2014 | 12:28
Derjenige, der für das Kind im 12. Kalendermonat die Kindererziehungszeit erhalten hat UND auch die Berücksichtigungszeit wegen KEZ, bekommt auch die KEZ vom 13. - 24. KM. Also hier eindeutig die Mutter.
Hallo =//=, wo steht das genau mit der _UND_ BÜZ? Logischerweise gehen KEZ und BÜZ einher - also erst die KEZ, dann die (parallele) BÜZ dazu. Hier steht nur, dass die KEZ auf 24 Monate anwächst, die BÜZ ist dabei völlig unwichtig (kommt dann sowieso ontop): http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__249.html Gruß w. ...aus §§ 55, 56 lese ich da keinen 'Einwand', das erst die BÜZ da sein muss, bevor die KEZ im 2. Jahr dazu kommt.
Die Logik erkennen Sie und ich und andere, die sich mit der Materie auskennen, aber nicht unbedingt ein Laie. Ich weiß ja inzwischen aus Erfahrung, dass Sie oft jedes Wort auf die Goldwaage legen. ;-) Es geht einfach schneller bei den hunderten von tel. Beratungen, wenn man es so erklärt.
Jonnyam 18.07.2014 | 16:48
Auszug aus den Informationen der Regionalträger der DRV in Bayern: " Wurden bereits bis zum 24. Kalendermonat nach der Geburt Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt, kann für das zusätzliche Jahr Kindererziehungszeit ohne weitere Ermittlungen an die im Versicherungskonto vorhandenen Daten angeknüpft werden. Die für die Anerkennung der zusätzlichen Kindererziehungszeiten erforderlichen Angaben wurden bereits im Rahmen des damaligen Antrags auf Feststellung von Kindererziehungszeiten  /  Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemacht und entsprechend im Versicherungskonto dokumentiert. Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten können daher analog den zeitgleich liegenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt werden. Bisher abgegebene Erklärungen über die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten sind auch für die Zeiten der Kindererziehung vom 13. bis zum 24. Kalendermonat zu beachten. Wurden die Berücksichtigungszeiten in diesem Zeitraum beispielsweise zwischen der Mutter und dem Vater aufgeteilt, gilt diese Aufteilung auch für die nun in dieser Zeit zu berücksichtigende Kindererziehungszeit. Wenn keine gemeinsame Erklärung zur Aufteilung abgegeben wurde, ist eine erneute gemeinsame Erklärung gesetzlich nicht vorgesehen. In diesen Fällen sind die Kindererziehungszeiten vom 13. bis 24. Kalendermonat bei Erfüllen der Voraussetzungen grundsätzlich bei der Mutter anzuerkennen. Eine Zuordnung zum Vater ist nur möglich bei Nachweis einer objektiv überwiegenden Erziehung durch den Vater."
W*lfgangam 18.07.2014 | 19:38
Hallo =//=, verstanden, worum es Ihnen ging :-) Ja, die 'neuen Rentenbescheide' und Nachfragen nach künftiger Mütterrente' sind einfach lästig - ich könnte auch 'ne Bandansage laufen lassen... Gruß w.
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