VAG bei Tod des Ausgleichspflichtigen

von
Sarah

Was passiert mit den übertragenen Rentenanwartschaften, wenn der ausgleichpflichtige Ex-Ehegatte verstirbt?
Der § 1587e Abs. 4 BGB a.F. lautete immer: "Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen."
Der § wurde aufgehoben, im VersAusglG heißt es im § 31: "Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen."
In meinem Fall wurde die Scheidung 1997 rechtskräftig, der VAG wurde wenig später durchgeführt. Der Tod des Verpflichteten liegt erst nach Rechtskraft beider Entscheidungen.
Können gegen mich als Erbin Ausgleichsansprüche des Ausgleichberechtigten geltend gemacht werden? Wenn ja, in welcher Form?

Experten-Antwort

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie die Tochter des beim Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtigen.

Da der Ausgleichspflichtige nach der Rechtskraft des VAG verstorben ist, liegt kein Fall des § 31 VersAusglG vor.

Für die Ausgleichsberechtigte wurden wohl beim Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften übertragen oder begründet. Diese erhöhen später im Leistungsfall ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit haben aber weder Sie als Tochter noch der verstorbenen Ausgleichspflichtige etwas zu tun, d. h. Sie müssen nichts leisten.

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