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Experten-Antwort

VAG: Nachzahlung Schulzeiten

von Tom19.10.2019 | 18:37
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6 Antworten

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Liebes Forum, ich möchte evtl. für die Schulzeit zwischen 16 und 17 freiwillige Beiträge nachzahlen (Höchstbeiträge). Das ist in meinem Fall bis zum 45. Lebensjahr möglich. Ich bin 40 Jahre alt und ledig. Die Zahlung soll irgendwann zwischen 40 und 45 erfolgen. Auch plane ich zwischen 40 und 45 zu heiraten. Bin zwar noch nicht verheiratet, aber mir ist es wichtig das meine Zahlung (ca. 15000 Euro) nicht später in einem möglichen Versorgungsausgleich einfließt! Deshalb meine Fragen: Ist es wichtig die Zahlung noch vor der Eheschließung zu tätigen?? Oder spielt der Zeitpunkt der Zahlung keine Rolle, weil die Zahlung sowieso für den Zeitraum zwischen 16 - 17 zugeordnet wird?? (also für die Zeit vor der Ehe) Würde die Zahlung in den Versorgungsausgleich einfließen, falls ich die Überweisung an die DRV erst nach Eheschließung tätige?? Vielen Dank MfG, Tom

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tom,

wie bereits "Klugpuper" schrieb, beeinflusst der Zeitpunkt der Beitragszahlung den Versorgungsausgleich nicht.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

ich habe soeben nochmal nachgelesen und meine Kenntnisse zum VAG wieder aufgefrischt. Vielen Dank an "Werner67".

Wenn die Nachzahlung für die Ausbildungszeiten beim VAG nicht berücksichtigt werden soll, müssten Sie die Beiträge also vor der Eheschließung einzahlen.

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4 Antworten

Klugpuperam 19.10.2019 | 22:56
Im Versorgungsausgleich werden die Anwartschaften während der Ehezeit ausgeglichen. Zeiten vor der Ehezeit haben nur mittelbaren Einfluss auf diese Zeiten. Für den Versorgungsausgleich ist der Zeitpunkt der Zahlung daher ohne Bedeutung. Anmerkung: Der Versorgungsausgleich kann durch eine Vereinbarung (Ehevertrag) ausgeschlossen werden, sofern dies nicht grob unbillig ist.
Kaiser am 20.10.2019 | 10:31
Wenn das nicht echte Liebe und damit die Voraussetzung für eine glückliche Ehe ist, was dann?
Vorsicht ist die Mutter der .....am 20.10.2019 | 11:38
Bin zwar noch nicht verheiratet, aber mir ist es wichtig das meine Zahlung (ca. 15000 Euro) nicht später in einem möglichen Versorgungsausgleich einfließt! Vielen Dank MfG, Tom
Wenn das nicht echte Liebe und damit die Voraussetzung für eine glückliche Ehe ist, was dann?
Man kann ja nie wissen, zu welchem Drachen oder welcher Furie sich die Angebetete mal entpuppt. Vielleicht lernt man ja auch noch eine hübschere und vermögendere Person kennen. Sie sollten vor der Hochzeit auf jeden Fall mit der Zukünftigen sprechen. Im Idealfall denkt diese so wie Sie und hat auch noch die Gelegenheit, vor der Ehe Vermögenswerte an die Seite zu schaffen. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine vertrauensvolle und lange Ehe.
Werner67am 21.10.2019 | 12:48
Entschuldigung, aber das stimmt so nicht. Auszug aus dem Rechtshandbuch zu § 5 VersAusglG: Nach § 3 Abs. 2 VersAusglG kommt es beim Versorgungsausgleich auf die in der Ehezeit erworbenen Anrechte an („In-Prinzip“). Unberücksichtigt bleiben daher Beiträge, die vor Beginn der Ehezeit oder nach dem Ende der Ehezeit gezahlt wurden. Anrechte sind dann in der Ehezeit erworben, wenn die Beiträge tatsächlich in der Ehezeit gezahlt worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, für welche Zeiten sie gelten (AGVA 4/2008, TOP 6). Insoweit sind auch Beiträge für voreheliche Zeiten einzubeziehen, wenn sie in der Ehezeit gezahlt wurden (entsprechend BGH vom 03.06.1981, AZ: IVb ZB 764/80, NJW 1982, 102). Dies gilt zum Beispiel für ... freiwillige Beiträge, die während der Ehezeit im Rahmen ... der Nachzahlung für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) entrichtet wurden. Gruß Werner
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