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VBL Beiträge steuerlicher Aspekt

von DK4128221.02.2008 | 22:23
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Frage: Ich (25 Single) bin leider seit 08/2006 VBL-Pflichtig in meinem Angestelltenverhältnis. (ca. 30.000 Jahr) Der Arbeitnehmeranteil stieg zum 01.01.2008 (Ost) auf nun bereits 2% des Bruttogehaltes. Unglaublich unfair und hoch finde ich das.... Ich kann und will diese Beiträge nicht mit Riester kombinieren, da man im Alter auf die VBL-Rente GKV-Beiträge zahlen müsste. Deshalb habe ich privat ich einen Riestervertrag, in welchen ich derzeit 162,17 € (Höchsbetrag) einzahle und mache 2008 den vollen Höchstbeitrag von 2100 (162,17*12 + 154 Zulage) € in der Steuererklärung geltend. Nun kommt dieses u.g Urteil heraus und könnte mir helfen? Heißt das, das die VBL-Beiträge nun in der Steuererklärung wie Beiträge zur deutschen Rentenversicherung anerkannt werden und nicht wie Riesterbeiträge? Was hat es mit dieser Grenze zum 01.01.05 auf sich? Ich kann mir nicht vorstellen, dass VBL-Pflichtige ungleichmäßig steuerlich behandelt werden, nur weil das Beschäftigungsverhältnis vor bzw. nach 2005 begann? Das wäre doch keine Gleichbehandlung... Vielen Dank. ---------------------------------------------------------- Vom 18. Dezember 2007 (StEd 2008 S. 58) (OFD Frankfurt S 2221 A - 78 - St 218) Die in der Lohnsteuerbescheinigung in den freien Feldern ausgewiesenen Beiträge an Zusatzversorgungseinrichtungen oder (Zusatz)Versorgungswerke (z. B. AN-Anteil Zukunftssicherung, ZV-Eigenanteil, ZV-Hinzurechnungsbetrag) können ohne weitere Prüfung als sonstige Vorsorgeaufwendungen (SB 52 KZ 46 bzw. 44) berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem 1. 1. 2005 bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung oder diesem (Zusatz)Versorgungswerk versichert war (sog. Altvertrag des § 10 Abs. 1 Nr. 3 b EStG). Beginnt die Versicherung erst nach dem 31. 12. 2004, handelt es sich um einen Neuvertrag, dessen Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können. Bei den Beiträgen handelt es sich nicht um Altersvorsorgeaufwendungen, da sie nicht unter die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abschließende Aufzählung fallen. Insbesondere gehören sie nicht zu den Beiträgen zu dort genannten berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Berufsständische Versorgungseinrichtungen sind Rentenversicherer, in denen bestimmte Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) gesetzlich pflichtversichert sind und dafür von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Eine abschließende Aufzählung der begünstigten berufsständischen Versorgungseinrichtungen enthält die ESt-Kartei § 10 Fach 2 Karte 17.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo GK41282,

bei der Finanzierung der VBL waren wir im Osten bisher begünstigt. Die

Kollegen im Westen müssen bereits seit mehreren Jahren 1,41 % ihres

Gehaltes in den Umlagetopf der VBL zahlen.

Es liegt mir fern, eine Neiddebatte zu entfachen. Aber man muss sehen, dass

der AN-Beitrag von 2 % zum neu aufzubauenden Kapitalstock als

Riester-Beitrag steuerlich abgesetzt und damit die Belastung abgemildert

werden kann. Dass Sie eine andere Wahl getroffen haben und den maximal

steuerlich förderbaren Betrag in einen privaten Vertrag einzahlen, ist eine

andere Seite. Es steht Ihnen frei, den privaten Vertrag etwas zu mindern

und Zulagen und steuerliche Begünstigungen auch für den persönlichen

Beitrag zur VBL zu erhalten.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu den steuerlichen Anweisungen der

OFD Frankfurt als Mitarbeiter der gesetzlichen Rentenversicherung keine

Stellung beziehen können. Zu Ihrem speziellen Problem kann Ihnen

gegebenenfalls das Finanzamt oder evtl. die VBL Auskunft erteilen.

10 Antworten

Schiko.Originalam 22.02.2008 | 06:46
Schwer festzustellen was sie überhaupt bemängeln oder aber auch wissen wollen. Beitrag zu gesetzlichen rente und auch die VBL beträge werden im rahmen der steuergesetzgebung als vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt. In 2008 bis zum höchstbetrag von 20.000, für 2008 mit 66% = 13.200, 2007 waren es noch 64% = 12800. Von der errechneten summe der beiträge zur ges.rente und den beiträgen für VBL wird bei der gesetzlichen der arbeitgeberbeitrag noch gekürzt. Der sich ergebene betrag vermindert das zu versteuernde einkommen entsprechend. Absetzbar wesentlich günstiger bei der steuerlichen behandlung des beitragsaufwandes für die riesterrente, da hier 100 % abgesetzt werden können. Dies bedeutet , vbl beträge werden berücksichtigt wie beiträge zu gesetzlichen rentenversicherung Die nennung des höchstbetrages von 2100, geltend in 2008 als sonderausgaben errechnen sich bei 52.500 jahresbrutto in 2007 x 4 % für das antragsjaher 2008. Bei 30000 jahresbrutto in 2007 ergeben sich in 2008 mit 4% 1200 beitragsaufwand. Diesen betrag können sie in 2009 in der steuererklärung für 2008 geltend machen. Bei 30.000 jahresbrutto 2007 sind es als höchstbetrag 1200 und ca. 370 steuerersparnis, für die 1200 gesamtbeitrag einschließlich grundzulage. Bei der begünstigerprüfung des beamten wird aber berücksichtigt, dass sie ja 154 staatliche zulage erhalten, folglich werden rechnerisch 154 die steuerlast wieder erhöhen. Anders ausgedrückt, zulage 154 plus steuergewinn von 216 ergibt eine förderbetrag von 370, dies entspricht eine förder quote von 30.83%. Natürlich den betrag von netto ( 370 - 154) 216 bekommen sie vom finanzamt, die zulage von 154 überweist diese an den versicherer. Folglich, ausgehend von 1200 gesamtbeitrag ( 1200 - 154) haben sie 1046 eigenbeitrag zu überweisen. Entsprechend mehr, bei höheren vorjahresverdienst der evtl. in 2008 als berechnungsgrundlage für das jahr 2009 anfällt. Mit freundlichen Grüßen. Schwer festzustellen was sie überhaupt bemängeln oder aber auch wissen wollen. Beitrag zu gesetzlichen rente und auch die VBL beträge werden im rahmen der steuergesetzgebung als vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt. In 2008 bis zum höchstbetrag von 20.000, für 2008 mit 66% = 13.200, 2007 waren es noch 64% = 12800. Von der errechneten summe der beiträge zur ges.rente und den beiträgen für VBL wird bei der gesetzlichen der arbeitgeberbeitrag noch gekürzt. Der sich ergebene betrag vermindert das zu versteuernde einkommen entsprechend. Absetzbar wesentlich günstiger bei der steuerlichen behandlung des beitragsaufwandes für die riesterrente, da hier 100 % abgesetzt werden können. Dies bedeutet , vbl beträge werden berücksichtigt wie beiträge zu gesetzlichen rentenversicherung Die nennung des höchstbetrages von 2100, geltend in 2008 als sonderausgaben errechnen sich bei 52.500 jahresbrutto in 2007 x 4 % für das antragsjaher 2008. Bei 30000 jahresbrutto in 2007 ergeben sich in 2008 mit 4% 1200 beitragsaufwand. Diesen betrag können sie in 2009 in der steuererklärung für 2008 geltend machen. Bei 30.000 jahresbrutto 2007 sind es als höchstbetrag 1200 und ca. 370 steuerersparnis, für die 1200 gesamtbeitrag einschließlich grundzulage. Bei der begünstigerprüfung des beamten wird aber berücksichtigt, dass sie ja 154 staatliche zulage erhalten, folglich werden rechnerisch 154 die steuerlast wieder erhöhen. Anders ausgedrückt, zulage 154 plus steuergewinn von 216 ergibt eine förderbetrag von 370, dies entspricht eine förder quote von 30.83%. Natürlich den betrag von netto ( 370 - 154) 216 bekommen sie vom finanzamt, die zulage von 154 überweist diese an den versicherer. Folglich, ausgehend von 1200 gesamtbeitrag ( 1200 - 154) haben sie 1046 eigenbeitrag zu überweisen. Entsprechend mehr, bei höheren vorjahresverdienst der evtl. in 2008 als berechnungsgrundlage für das jahr 2009 anfällt. Nehme an, diese berechnungsart gilt für west und ost gleichermaßen. Mit freundlichen Grüßen.
Kurtam 22.02.2008 | 09:19
Kleine Anmerkung: OFD heißt "Oberfinanzdirektion". Das ist kein Gericht! Die OFD erklärt allenfalls geltendes Recht!
DK41282am 22.02.2008 | 11:10
@ schiko Vielen Dank. Mein Problem liegt einfach nur darin, dass ich die VBL-Beiträge steuerlich nicht mehr geltend machnen kann, weil ich über meinen privaten Rieseterbeiträgen bereits die Höchsgrenze (2.100 € freiwillig einzahle. Daher wollte ich wissen, ob ich die VBL-Beiträge , auch wie Beiträge zu Dt. Rentenversicherung noch zusätzlich geltend machen kann. MfG
Schiko.am 22.02.2008 | 15:59
Ich sage es oft, sage es immer wieder, ein rechenbeispiel gibt vieles wieder: 40.000 jahresbrutto 19,90% RV. 07,960 gesamtbeitrag 02.500 vbl beitrag 10.460 anrechenbar 2008 66 % 06903 minus ½ arbeitgeberanteil von 7960 ./. 03980 02923 01500 höchtsbetrag für Kr./Pfl./AL.versicherung 920 bei nachweis höher-pendlerpauschale 36 pauschale sonderausgaben ergibt absetzbar 2100 riesterbeitrag zusätzlich zu 100% absetzbar --------- 7,479 abziehbar von 40.000 verbleiben 32.521 zu versteuerndes einkommen . Noch fragen bitte? Mit freundlichen Grüßen.
???am 22.02.2008 | 16:45
Lieblings-USER hat wieder zugeschlagen. Schade dass hier die Beiträge nicht gezählt werden. Sie hätten die meisten, zumindest die meisten unnötigen
Falsches Forumam 22.02.2008 | 16:19
Dies ist ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung!!!!!!!!!!
Schiko.am 22.02.2008 | 16:56
Richtig, deshalb wollte ich ja beweisen ob sich eine riester- rente auch lohnt. MfG.
Falsches Forumam 22.02.2008 | 18:01
Wunderbar!
Richtiges Forumam 22.02.2008 | 20:30
Mit Verlaub, Sie nerven! !!!!!!!!
DK41282am 25.02.2008 | 19:56
@ Experte vielen Dank. Das Forum hat mir bestens geholfen und ist allgemein einfach nur super ! Weiter so ! Die Frage ist für mich erledigt und beantwortet . Nochmals Danke. P.s Das Finanzamt hatte mir auf einem Antwortschreiben einen Zeitungsartikel geklebt, in welchen die ganz normale Riester-Rente erläutert wurde... P.p.s Die VBL hatte mich vorher an das Finanzamt verwiesen ;-) Da lob ich mir dieses Forum !
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