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Zur Experten-Antwort springenHallo Hannelore Thate,
dem Beitrag von „Jonny“ kann grundsätzlich zugestimmt werden. So ist in § 263a SGB VI geregelt, dass die beitragsfreien Zeiten nicht zeitlich aufgeteilt bzw. zugeordnet werden, sondern vielmehr sind die für diese Zeiten ermittelten Entgeltpunkte nach dem Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten - also West und Ost - aufzuteilen. Es liegt also nahe, dass dieses Verhältnis sich durch die zusätzlichen Entgeltpunkte (West) verändert hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Entgeltpunkte (West) sich für die beitragsfreien Zeiten erhöht haben. Allerdings kann eine genaue Aussage in der Tat nur durch einen direkten Vergleich der beiden Rentenauskünfte erfolgen.
Für den Fall, dass noch weiterer Aufklärungsbedarf bestehen sollte, sollten sie ggfs. einen Beratungstermin bei einer Beratungsstelle buchen.
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