Die BfA gibt es nun schon seit 01.10.2005 nicht mehr.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat Recht. Die TK auch. Sie haben also den Differenzbetrag für 3 Monate aus eigener Tasche zu verkraften. Beschwerden richten Sie am Besten an Ihren Bundestagsabgeordneten, der die gesetzlichen Bestimmungen so abgenickt hat. Die Leistungsträger führen das nur aus. Das hüpfende Komma und der springende Punkt stehen im letzten Satz dieses Beitrags.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__247.html
§ 247 SGB V - Beitragssatz aus der Rente
(1) Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz. Beitragssatzveränderungen gelten jeweils vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. ...
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__106.html
§ 106 SGB VI - Zuschuss zur Krankenversicherung
... (2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Abs. 1 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden. ...