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Veräußerungsgewinn relevant bei Festlegung des Monatseinkommens?

von Wendelin08.02.2010 | 14:14
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Folgender Fall:Möchte ab April/Mai eine Teilrente beantragen und meine Arbeitszeit entsprechend reduzieren(Teilzeit)Hinzuverdienstgrenzen sind bekannt.Nun habe ich aber aus dem Verkauf einer gewerbl.Anlage vom 2.01.2010 einen Veräußerungsgewinn,aufgrund eines Freibetrages(Alter) entsteht aber keine Steuer,der Steuerbescheid lautet auf Null(Lt.Auskunft FA)Wird jetzt dieser Veräußerungsgewinn auf 12 Monate verteilt(in diesem Fall ist das Ganze hinfällig)oder ist diese einmalige "Einnahme"dem Monat Januar zuzurechnen,bzw.fängt sowieso alles erst ab Rentenbezug an.Für antworten im Voraus vielen Dank. MFG Wendelin

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen (vgl. § 2 Abs. 4 EStG) zu werten ist.

Seit 01.01.1995 entspricht damit das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus

- Land- und Forstwirtschaft,

- Gewerbebetrieb,

- selbständiger Arbeit

nach Abzug der Betriebsausgaben (vom Finanzamt bei der Feststellung der Einkünfte bereits berücksichtigt, daher aus dem Einkommensteuerbescheid nicht ersichtlich), aber VOR Abzug der Sonderausgaben und FREIBETRÄGEN ausgewiesen ist.

Bei der Beurteilung, welches Bruttoarbeitseinkommen erzielt wurde, ist im Allgemeinen von den im Einkommensteuerbescheid unter "Einkünfte aus ... (s. o.)" ausgewiesenen bzw. auszuweisenden Beträgen auszugehen. Maßgebend ist nicht etwa das lt. Einkommensteuerbescheid "zu versteuernde Einkommen".

Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde

Auch Veräußerungsgewinne (z. B. bei Betriebsaufgabe) sind grundsätzlich auf die Monate der selbständigen Tätigkeit des jeweiligen Kalenderjahres aufzuteilen, in denen sie erzielt werden.

Lassen sie sich im Zweifelsfall individuell in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten.

2 Antworten

Wendelinam 09.02.2010 | 06:59
danke Experte für die klare Auskunft.Die Beratungsstelle war unsicher,habe deswegen direkt an die RV geschrieben(Antwort steht noch aus).Hätte gern den Verkauf am 31.12.09 getätigt aber die beteiligte Tochter wurde erst am 02.01.2010 18 Jahre alt.Hätte wegen zwei Tage einen Ergänzungspfleger gebraucht !Dumm gelaufen!Wer zu spät kommt bestraft das Leben!in diesem Fall den Vater! MFG Wendelin
Bravoam 09.02.2010 | 15:11
Ihre Tochter hätte vor 18 Jahren ja auch 2 Tage früher kommen können. ;-)
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