Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen (vgl. § 2 Abs. 4 EStG) zu werten ist.
Seit 01.01.1995 entspricht damit das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbständiger Arbeit
nach Abzug der Betriebsausgaben (vom Finanzamt bei der Feststellung der Einkünfte bereits berücksichtigt, daher aus dem Einkommensteuerbescheid nicht ersichtlich), aber VOR Abzug der Sonderausgaben und FREIBETRÄGEN ausgewiesen ist.
Bei der Beurteilung, welches Bruttoarbeitseinkommen erzielt wurde, ist im Allgemeinen von den im Einkommensteuerbescheid unter "Einkünfte aus ... (s. o.)" ausgewiesenen bzw. auszuweisenden Beträgen auszugehen. Maßgebend ist nicht etwa das lt. Einkommensteuerbescheid "zu versteuernde Einkommen".
Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde
Auch Veräußerungsgewinne (z. B. bei Betriebsaufgabe) sind grundsätzlich auf die Monate der selbständigen Tätigkeit des jeweiligen Kalenderjahres aufzuteilen, in denen sie erzielt werden.
Lassen sie sich im Zweifelsfall individuell in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten.