Hallo Müller,
ich kann mich grundsätzlich den Ausführungen von "KSC" anschließen:
- Sofern Sie vor der Verbeamtung bereits 60 Monate an Beitragszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt haben, erhalten Sie später eine gesetzliche Rente (vermutlich ab dem 67. Lebensjahr).
- Als Beamter erwerben Sie keine weiteren Zeiten in der Rentenversicherung.
- Pension und Rente dürfen in der Regel zusammen nicht mehr als 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen, d. h. die übersteigende Rente würde auf die Pension angerechnet.
Nachdem aber bei bestimmten Sachverhalten nicht die gesamte Rente bei der Anrechnung berücksichtigt wird und ich auch die Besonderheiten des hessischen Landesrechts nicht kenne, sollten Sie sich bezüglich der Frage der Anrechnung an Ihren Dienstherrn wenden.
Zu dem Eintrag von "W*lfgang" möchte ich noch ergänzen, dass sich Beamte die Rentenversicherungsbeiträge nur erstatten lassen können, wenn Sie weniger als 60 Monate an Beitragszeiten haben.