Ich wurde bei einer hessischen Hochschule nach vorausgegangenen Angestelltentätigkeit verbeamtet. Wird die Rente aus dieser Angestelltentätigkeit auf meine Ruhestandsbezüge angerechnet? Besteht die Möglichkeit da etwas zu optimieren. Ich bin Jahrgang 1971 und würde gerne meine Altersvorsorge möglichst passgenau gestalten.
Für die Zeiten in der DRV erhalten Sie später eine Rente sofern Sie 5 Beitragsjahre = 60 Monate aufweisen.
Als Beamtin sind Sie nicht rentenversichert, also werden Sie wohl die Regelaltersrente mit 67 Jahren bekommen (sofern 2038 noch alles so ist wie heute) :)
Ob und wie dann die Beamtenpension auf den gesetzlichen Rentenanspruch reagiert, erfragen Sie bei Ihrem Dienstherr, der allerdings wohl heute noch nicht viel sagen kann wie vielleicht in 20 Jahren eine Rente bei der Pension angerechnet wird.
Hallo Müller,
nach _niedersächsischem_ Beamtenrecht besteht ein 'Wahlrecht', ob 'mitzählbare' normale DRV-Zeiten für die Versorgungszeiten zur Erhöhung des Versorgungssatzes angerechnet werden sollen (dann wird Rente bei der Versorgung gegengerechnet/kann die Versorgung mindern) oder aus den Versorgungszeiten rausgerechnet werden/mindern den Versorgungssatz und die DRV-Rente kommt extra.
Diese Entscheidung müssen Sie heute nicht treffen (wenn das Versorgungsrecht in Hessen das genauso vorsieht), dafür haben Sie dann Zeit, wenn die erste Versorgung/auch Frühpensionierung ansteht - 3 Monate, nachdem der Versorgungsbescheid erteilt worden ist.
Von daher lassen Sie die Rentenzeiten erst mal so stehen - auch wenn eine Beitragserstattung möglich wäre (einige 1000 EUR könnten winken) und hinterfragen diese Möglichkeit/Beitragserstattung in der nächsten Beratungsstelle ...zumal mit einer Beitragserstattung sämtliche Rentenzeiten/auch die der (für die DRV heute wertlosen) Hochschulausbildung 'gelöscht' werden/Status: null Zeiten in der DRV. In jungen Jahren halte ich das für eine ganz gefährliche Entscheidung - wo es noch für beide Systeme Jahrzehnte hin ist, daraus Altersvorsorgeleistungen zu schöpfen.
Gruß
w.
Hallo Müller,
ich kann mich grundsätzlich den Ausführungen von "KSC" anschließen:
- Sofern Sie vor der Verbeamtung bereits 60 Monate an Beitragszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt haben, erhalten Sie später eine gesetzliche Rente (vermutlich ab dem 67. Lebensjahr).
- Als Beamter erwerben Sie keine weiteren Zeiten in der Rentenversicherung.
- Pension und Rente dürfen in der Regel zusammen nicht mehr als 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen, d. h. die übersteigende Rente würde auf die Pension angerechnet.
Nachdem aber bei bestimmten Sachverhalten nicht die gesamte Rente bei der Anrechnung berücksichtigt wird und ich auch die Besonderheiten des hessischen Landesrechts nicht kenne, sollten Sie sich bezüglich der Frage der Anrechnung an Ihren Dienstherrn wenden.
Zu dem Eintrag von "W*lfgang" möchte ich noch ergänzen, dass sich Beamte die Rentenversicherungsbeiträge nur erstatten lassen können, wenn Sie weniger als 60 Monate an Beitragszeiten haben.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 21.04.2015, 09:14 Uhr]