Hallo Personal,
die steuerrechtliche Änderung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die beitragsrechtliche Bewertung der Lohnvorschüsse. Darüber hinaus ist ein Lohnvorschuss grundsätzlich kein Darlehen, sondern vorweggenommene Lohnzahlung. Ein Arbeitgeberdarlehen ist anzunehmen, wenn ein den fälligen Lohn erheblich übersteigender Betrag vom Arbeitgeber gegeben wird zu einem Zweck, der mit dem normalen Lohn nicht oder nicht sofort erreichbar ist.
Allerdings gehören Vorschüsse auf noch nicht fällige Lohn- oder Gehaltsansprüche zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und sind dementsprechend bereits im Monat der Auszahlung zu verbeitragen (siehe auch LSG Bayern, Urteil v. 16.3.1960, L 4 Kr 115/60). Daran kann nach diesem Urteil auch die Tatsache, dass auf die Vorschüsse im Zeitpunkt der Zahlung kein Rechtsanspruch bestand, nichts ändern. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Definition des Begriffs Arbeitsentgelt (Arbeitslohn/Entgelt).