Zitiert von: Ina 2017
1)Kann die Erwerbsminderungsrente durch Einmalzahlungen erhöht werden? Und müssten diese vor dem Rentenantrag bereits erfolgt sein?
Hallo Ina,
im Hinblick auf die 'Ausgleichszahlung bei einer erwarteten Minderung der Altersrente/bevorzugt ab 63', muss der Antrag dafür/Vordruck V0210:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0210.html
bereits bei der DRV 'anhängig' sein, um hier 'nachträglich' noch durch Beitragsnachzahlung eine zulässige Erhöhung der EM-Rente bewirken zu können.
Fraglich ist hier allerdings, wann wird der EM-Fall festgesetzt liegt der wirksame Nachzahlungsantrag vor diesem Datum. Etwas speziell ...Experten-Antwort dazu folgt sicher.
> 2) Wie wirkt sich eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente auf die Altersrente aus und hier auch abhängig davon, ob sie befristet oder unbefristet gezahlt wird?
Grundsätzlich können Sie bei einer teilweisen/halben EMRT von einer Verdoppelung des Rentenbetrags bei der Altersrente ausgehen, bei einer vollen EMRT wenigstens den selben Betrag als Altersrente erwarten - Altersrente unmittelbar folgend kann nicht kleiner werden.
Gruß
w.