Hallo Student,
welche Mitteilungspflichten für Sie gegenüber dem Sozialamt bestehen, kann ich hier im Forum der Rentenversicherung nicht eindeutig sagen (ggf. sollten Sie sich dort erkundigen). Und natürlich können wir auch nicht einschätzen, ob die genannten gesundheitlichen Besserungen auch zu einer signifikanten Besserung der Erwerbsfähigkeit geführt haben.
Vielleicht allgemein:
Wenn ursprünglich volle EM festgestellt wurde, dann hat der Sozialmediziner des RV-Trägers dass so eingeschätzt, dass keine Tätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen möglich war. Diese volle EM wäre also nicht mehr gegeben, wenn nunmehr eine Beschäftigung von mindestens 3 Stunden am Tag ausgeübt werden könnte. Sollte auch eine mindestens sechsstündige Beschäftigung möglich sein, würde gar keine Erwerbsminderung mehr vorliegen. Aber das kann - wie gesagt - nur ein Arzt des Sozialmedizinischen Dienstes beurteilen.