Im Rahmen des aktuellen Rentenpaketes soll es u. a. Verbesserungen bei der EM-Rente geben. Bei Neurentnern mit Rentenbeginn ab dem 01.01.2019 ist geplant, die Zurechnungszeit zu verlängern, was letztlich zu ggf. deutlichen Steigerungen der Rentenansprüche führt. Für Rentner mit Rentenbeginn vor dem 01.01.2019 gelten diese Verbesserungen allerdings nicht. Wer ist aber Neurentner. Klar ist dies, wer erstmalig eine EM-Rente bewilligt bekommt. Was aber ist mit einem Bezieher von teilweiser EM-Rente (Rentenbeginn vor dem 01.01.2019), dessen teilweise EM-Rente nach dem 01.01.2019 in eine volle EM-Rente umgewandelt wird? Ist er dann auch ein Neurentner? Was ist, wenn eine befristete EM-Rente (Rentenbeginn vor dem 01.01.2019) nach dem 01.01.2019 endet und kurze Zeit später wieder eine EM-Rente bewilligt wird, d. h. eine Lücke zwischen den Rentenbezugszeiten entstanden ist. Ist man dann auch ein Neurentner?
Das würde mich auch mal interessieren. Ich bekomme die teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsschutz. Ich könnte im Juli 2019 in die Altersrente für Schwerbehinderte gehen.Wie würde sich das für mich auswirken.
Danke.
Dann ändert sich nur der Rentenartfaktor von 0,5 in 1,0.
Sonst nichts.
MfG
Dann ändert sich nur der Rentenartfaktor von 0,5 in 1,0.
Sonst nichts.
MfG
Nicht wenn (und davon ist wohl auszugehen) ein neuer Leistungsfall vorliegt. Dann wird die Rente komplett neu berechnet.
Der "Haken" ist aber, dass die bisherigen Entgeltpunkte als besitzgeschütze Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
Das bedeutet, dass:
- alle EP für Zeiten, die bereits bei der teilweisen EM berücksichtigt wurden, den gleichen Zugangsfaktor behalten und
- die Rente (anteilsmäßig) nicht niedriger werden kann, da mindestens die bisherigen EP zugrunde geöegt werden müssen.
Nur mit dem Faktor 2 zu multiplizieren wäre zu einfach für deutsches Rentenrecht ;-)
MfG
Hallo ks,
bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung handelt es sich um zwei eigenständige und getrennt voneinander zu betrachtende Ansprüche. Insofern sind Sie ein "Neurentner", wenn Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt wird. Tritt das Rentenpaket wie geplant am 01.01.2019 in Kraft, erhalten Sie bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2019 vom Zeitpunkt des Eintritts (" Leistungsfall") der vollen Erwerbsminderung eine verlängerte Zurechnungszeit. Das gilt auch, wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung wegfällt und aufgrund eines neuen "Leistungsfalls" eine Rente erneut gewährt wird.
@ Bodo 59: Bei einer Altersrente wirkt sich die geplante Neuregelung nicht aus, da keine neue Zurechnungszeit gebildet wird.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 03.09.2018, 11:21 Uhr]
bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung handelt es sich um zwei eigenständige und getrennt voneinander zu betrachtende Ansprüche. Insofern sind Sie ein "Neurentner", wenn Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt wird. Tritt das Rentenpaket wie geplant am 01.01.2019 in Kraft, erhalten Sie bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2019 vom Zeitpunkt des Eintritts (" Leistungsfall") der vollen Erwerbsminderung eine verlängerte Zurechnungszeit. Das gilt auch, wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung wegfällt und aufgrund eines neuen "Leistungsfalls" eine Rente erneut gewährt wird.
@ Bodo 59: Bei einer Altersrente wirkt sich die geplante Neuregelung nicht aus, da keine neue Zurechnungszeit gebildet wird.
@Experte wenn ich Sie richtig verstehe wird dann eine volle EMR die die 2019 endet und nach med.Gesichtspunkten dann wieder zugestanden wird wie eine Neurente gerechnet?
MfG wawuschel
@Experte wenn ich Sie richtig verstehe wird dann eine volle EMR die die 2019 endet und nach med.Gesichtspunkten dann wieder zugestanden wird wie eine Neurente gerechnet?
MfG wawuschel
bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung handelt es sich um zwei eigenständige und getrennt voneinander zu betrachtende Ansprüche. Insofern sind Sie ein "Neurentner", wenn Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt wird. Tritt das Rentenpaket wie geplant am 01.01.2019 in Kraft, erhalten Sie bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2019 vom Zeitpunkt des Eintritts (" Leistungsfall") der vollen Erwerbsminderung eine verlängerte Zurechnungszeit. Das gilt auch, wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung wegfällt und aufgrund eines neuen "Leistungsfalls" eine Rente erneut gewährt wird.
@ Bodo 59: Bei einer Altersrente wirkt sich die geplante Neuregelung nicht aus, da keine neue Zurechnungszeit gebildet wird.
bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung handelt es sich um zwei eigenständige und getrennt voneinander zu betrachtende Ansprüche. Insofern sind Sie ein "Neurentner", wenn Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt wird. Tritt das Rentenpaket wie geplant am 01.01.2019 in Kraft, erhalten Sie bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2019 vom Zeitpunkt des Eintritts (" Leistungsfall") der vollen Erwerbsminderung eine verlängerte Zurechnungszeit. Das gilt auch, wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung wegfällt und aufgrund eines neuen "Leistungsfalls" eine Rente erneut gewährt wird.
@ Bodo 59: Bei einer Altersrente wirkt sich die geplante Neuregelung nicht aus, da keine neue Zurechnungszeit gebildet wird.
@Experte wenn ich Sie richtig verstehe wird dann eine volle EMR die die 2019 endet und nach med.Gesichtspunkten dann wieder zugestanden wird wie eine Neurente gerechnet?
MfG wawuschel
Hallo wawuschel,
wenn die Rente wegen voller EM wegfällt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein Anspruch besteht, handelt es sich bei dem späteren Anspruch um eine Neurente (neuer Leistungsfall).
Wird die Rente wegen voller EM hingegen nahtlos weitergewährt, handelt es sich nicht um eine Neurente (kein neuer Leistungsfall).