Sehe ich das richtig, dass aller Voraussicht nach diese verbindliche Entscheidung
"§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI; Anwendung der BSG-Entscheidung vom 19. April 2011 (Az.: B 13 R 79/09 R) auf sämtliche in Betracht kommende Anrechnungszeittatbestände
Nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist die Vormerkung von Anrechnungszeittatbeständen i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 SGB VI sowie § 252 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen, wenn gleichzeitig Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Sozialleistung besteht."
ab 2018 durch Gesetzesänderung (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) mittels Änderung der §58 und 74 sowie als Konsequenz daraus infolge von §309 SGB VI obsolet und hinfällig wird und im Ergebnis die komplette Rolle rückwärts gemacht werden wird?
Es bleibt zu hoffen, dass der Referentenentwurf so auch den Weg in das Bundesgesetzblatt finden wird und vor allem dass alle Betroffenen seit 2011 dann auch einen entsprechednen Antrag stellen werden, als das die Rentenberechung wieder wie seit jeher erfolgt und beitragsgeminderte Zeiten auch entsprechend bewertet werden.
Schau mer moi, sagt der Kaiser - es bleibt spannend