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Experten-Antwort

Verbindliche Entscheidung 2012 - Rolle rückwärts

von Holla die Waldfee17.01.2017 | 21:36
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6 Antworten

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Sehe ich das richtig, dass aller Voraussicht nach diese verbindliche Entscheidung "§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI; Anwendung der BSG-Entscheidung vom 19. April 2011 (Az.: B 13 R 79/09 R) auf sämtliche in Betracht kommende Anrechnungszeittatbestände Nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist die Vormerkung von Anrechnungszeittatbeständen i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 SGB VI sowie § 252 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen, wenn gleichzeitig Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Sozialleistung besteht." ab 2018 durch Gesetzesänderung (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) mittels Änderung der §58 und 74 sowie als Konsequenz daraus infolge von §309 SGB VI obsolet und hinfällig wird und im Ergebnis die komplette Rolle rückwärts gemacht werden wird? Es bleibt zu hoffen, dass der Referentenentwurf so auch den Weg in das Bundesgesetzblatt finden wird und vor allem dass alle Betroffenen seit 2011 dann auch einen entsprechednen Antrag stellen werden, als das die Rentenberechung wieder wie seit jeher erfolgt und beitragsgeminderte Zeiten auch entsprechend bewertet werden. Schau mer moi, sagt der Kaiser - es bleibt spannend

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Holla die Waldfee,

wie W*lfgang schon geschrieben hat, warten wir einfach mal das Gesetzgebungsverfahren ab.

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5 Antworten

W*lfgangam 17.01.2017 | 22:10
Hallo Holla die Waldfee, interessant. Wie immer bis zum fertigen Gesetz, abwarten ... Zum Referentenentwurf: http://www.portal-sozialpolitik.de/recht/gesetzgebung/gesetzgebu… Gruß w.
Batrixam 18.01.2017 | 07:17
Nur, dass es mindestens so viele Fälle gibt, für die sich durch diese Vorgehensweise eine höhere Rente ergibt, haben viele noch nicht verstanden...
Schadeam 18.01.2017 | 11:00
Lieber Hans Huber, um Ihr Lieblingsthema "Gerechtigkeit bei den Zurechnungszeiten" geht es im Beitrag von @Holla die Waldfee nicht wirklich. Das Anliegen von ihr/ihm verstehen aber wahrscheinlich nur Insider, also Mitarbeiter der DRV und Co.
Hans Huberam 18.01.2017 | 09:15
"§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI; Anwendung der BSG-Entscheidung vom 19. April 2011 (Az.: B 13 R 79/09 R) auf sämtliche in Betracht kommende Anrechnungszeittatbestände Nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist die Vormerkung von Anrechnungszeittatbeständen i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 SGB VI sowie § 252 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen, wenn gleichzeitig Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Sozialleistung besteht." ab 2018 durch Gesetzesänderung (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) mittels Änderung der §58 und 74 sowie als Konsequenz daraus infolge von §309 SGB VI obsolet und hinfällig wird und im Ergebnis die komplette Rolle rückwärts gemacht werden wird? Es bleibt zu hoffen, dass der Referentenentwurf so auch den Weg in das Bundesgesetzblatt finden wird und vor allem dass alle Betroffenen seit 2011 dann auch einen entsprechednen Antrag stellen werden, als das die Rentenberechung wieder wie seit jeher erfolgt und beitragsgeminderte Zeiten auch entsprechend bewertet werden. Schau mer moi, sagt der Kaiser - es bleibt spannend Ich sehe gar nichts spannende, außer das wir dann bei den Erwerbsminderungsrentner nochmal eine neue Klasse eingeführt wurde. 1. Vor 2001 2. ab 2001 Zurechnungszeit bis 60 3. ab Juli 2014 Zurechnungszeit bis 62 4. ab 2018 Zurechnungszeit bis 65 ? und wieder mal die Frage warum sollen manche mit weniger Zurechnungszeit davon leben können und später die Neuzugänge nicht mehr. Die Antwort ist eigentlich es können schon viele Bestandsrentner nicht davon leben. Wie schon geschrieben ein Mehrklassenmodell obwohl alle die gleichen Voraussetzung erfüllen.
taxmanam 18.01.2017 | 11:20
statt die vierte klasse em-rentner einzuführen, hätte man einfach die abschläge abschaffen sollen!
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