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Experten-Antwort

Verbindliche Entscheidung 2012 - Rolle rückwärts

von Holla die Waldfee_in10.08.2017 | 15:05
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6 Antworten

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Ist es zutreffend, dass seit 22. Juli 2017 diese verbindliche Entscheidung "§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI; Anwendung der BSG-Entscheidung vom 19. April 2011 (Az.: B 13 R 79/09 R) auf sämtliche in Betracht kommende Anrechnungszeittatbestände Nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist die Vormerkung von Anrechnungszeittatbeständen i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 SGB VI sowie § 252 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen, wenn gleichzeitig Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Sozialleistung besteht." mittlerweile durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz mittels Änderung der §58 und 74 sowie als Konsequenz daraus infolge von §309 SGB VI obsolet und hinfällig ist und im Ergebnis die komplette Rolle rückwärts gemacht worden ist? Zum Antrag nach §309 Abs. 3 SGB VI gibt es erstaunlich wenig an Infos und zum Lesen, meint eine, die sich darüber wundert :-)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Holla die Waldfee_in,

die genannten Rechtsänderungen sind am 22.07.2017 in Kraft getreten.

Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass sich der Ausschluss von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI nur auf diejenigen Anrechnungszeittatbestände bezieht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug stehen. Dies betrifft von den Anrechnungszeittatbeständen aus § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI lediglich die aus Nr. 1 und Nr. 3, weil das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit auch zu einem versicherungspflichtigem Sozialleistungsbezug führen kann.

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5 Antworten

GroKoam 10.08.2017 | 15:50
Gibt`s im Juni Donnerwetter werden Vieh und Weiber fetter. "Mahatma Ghandi"
Zeldaam 10.08.2017 | 15:55
Je, dem ist so. Dieser Geniestreich unser fachlich gewandten Politiker ist doch aber nichts neues, darüber haben wir uns bereits unterhalten: U.a. hier Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. MfG Zelda
Jonnyam 10.08.2017 | 21:07
Liebe(r) Zelda, ich schätze Ihre qualifizierten Beiträge sehr. In diesem Punkt muss ich Ihnen aber heftig wdersprechen. Der "Dummejungenstreich" liegt wohl eher im unqualifizierten Erlass der Verbindlichen Entscheidung. Wenn Sie sich einmal das Protokoll dazu ansehen und insbesondere Punkt 2.3.4, wonach das Nebeneinander von Sozialleistungsbezug und ANZ wegen EM denkbar ist bzw. unter 2.4.3. mit "braucht nicht abschließend geklärt zu werden" abgetan wird, werden Sie feststellen, dass man sich keine Gedanken gemacht hat. Einfach nach dem Motto "Dann spielen wir doch mal Gesetzgeber!" Da kann ich ausnahmsweise den Politikern bzw. ihren fachkundigen Helfern nur zu der Rolle rückwärts gratulieren. Die von der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente {AGFAVR} Sitzung 3/2011 am 21. November 2011 in Berlin verursachte Mehrarbeit müssen nun leider die unschuldigen SB bei den Trägern ausbaden. Dabei wäre ihre Arbeitskraft doch viel besser für andere Geniestreichs der Politiker einzusetzen. Meint jedenfalls Jonny
Jonnyam 06.10.2017 | 22:36
Deshalb werden inzwischen auch die ersten Korrekturbescheide versandt. So die Feststellungen aus neuester Zeit von Jonny
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