Ist es zutreffend, dass seit 22. Juli 2017 diese verbindliche Entscheidung
"§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI; Anwendung der BSG-Entscheidung vom 19. April 2011 (Az.: B 13 R 79/09 R) auf sämtliche in Betracht kommende Anrechnungszeittatbestände
Nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist die Vormerkung von Anrechnungszeittatbeständen i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 SGB VI sowie § 252 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen, wenn gleichzeitig Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Sozialleistung besteht."
mittlerweile durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz mittels Änderung der §58 und 74 sowie als Konsequenz daraus infolge von §309 SGB VI obsolet und hinfällig ist und im Ergebnis die komplette Rolle rückwärts gemacht worden ist?
Zum Antrag nach §309 Abs. 3 SGB VI gibt es erstaunlich wenig an Infos und zum Lesen,
meint eine, die sich darüber wundert :-)