Hallo Holla die Waldfee_in,
die genannten Rechtsänderungen sind am 22.07.2017 in Kraft getreten.
Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass sich der Ausschluss von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI nur auf diejenigen Anrechnungszeittatbestände bezieht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug stehen. Dies betrifft von den Anrechnungszeittatbeständen aus § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI lediglich die aus Nr. 1 und Nr. 3, weil das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit auch zu einem versicherungspflichtigem Sozialleistungsbezug führen kann.