Verbindliche Entscheidung

von
Wundernase

Interessant, dass das Thema „Rentenkürzung verbindlich entschieden“ so schnell gelöscht wurde. Na dann hier mal eine Frage an alle Fachleute (solche die § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI und dessen Auswirkungen auf die Rentenhöhe) verstehen, um was es geht:

Können und wird mein Rentenversicherungsträger mir eine Vergleichsberechnung der Altersrente (Vollrente wegen EM) mit dem Programm erstellen, das von 1992 bis zur Verbindlichen Entscheidung (veröffentlicht in RVaktuell 2012, 168; http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_252AR6.7) angewendet wurde?

von
ICH

Vielleicht sollte man Ihnen mal erklären, dass es sich bei dieser Sache NICHT um eine Entscheidung der Rentenversicherungsträger handelt, sondern um BSG-Rechtsprechung!!!

Und NEIN! Warum sollte man eine Vergleichsberechnung machen für einen Sachverhalt, der so nicht rechtens ist!

Und nur mal so nebenbei, im Gesetz steht die jetzige Vorgehensweise schon seit Langem drin, nur hat die Rentenversicherung diese Regelungen bislang anders ausgelegt.

von
Y.

Eine Vergleichsberechnung wird nur dann (notwendigerweise) ausgestellt, wenn dies im Rahmen einer Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X geschieht.
Dies ist immer dann der Fall, wenn der Rentenversicherungsträger die Anrechnungszeiten (nach Auffassung des BSG) bereits zu Unrecht anerkannt hat, und nun wieder richtig stellen MUSS.

Und Ihr letzter Beitrag wurde aus den einfachen Gründen gelöscht, weil er den Grundsätzen dieses Forums nicht standgehalten hat (Stichwort Diskussion) - einfach mal lesen

"Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum und keine Bühne für politische Meinungsäußerungen - vor allem dann nicht, wenn andere Teilnehmer des Forums beleidigt werden. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir deswegen Beiträge ganz oder teilweise löschen müssen."

von
Wundernase

Zitiert von: ICH

Vielleicht sollte man Ihnen mal erklären, dass es sich bei dieser Sache NICHT um eine Entscheidung der Rentenversicherungsträger handelt, sondern um BSG-Rechtsprechung!!!

Und NEIN! Warum sollte man eine Vergleichsberechnung machen für einen Sachverhalt, der so nicht rechtens ist!

Und nur mal so nebenbei, im Gesetz steht die jetzige Vorgehensweise schon seit Langem drin, nur hat die Rentenversicherung diese Regelungen bislang anders ausgelegt.

Was rechtens ist wird das BSG dann demnächst wohl zur Nichtzulassungsbeschwerde B 5 R 218/15 B entscheiden. Und dem wird der Träger dann sicherlich auch eine Vergleichsberechnung vorlegen müssen.
Übrigens:
Das der Verbindlichen Entscheidung zugrunde liegende Urteil vom 19.04.2011 (Az. B 13 R 79/09 R) enthält nicht an einer einzigen Stelle den Hinweis auf das Nebeneinander von gezahlten Beiträgen für Sozialleistung und Anrechnungszeiten wegen Zurechnungszeiten!

von
MXSW

Hallo Wundernase,

sie können davon ausgehen, dass die NZB vom BSG abgeschmettert wird.

Experten-Antwort

Zur Klärung der Frage wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

von
A.

Zitiert von: Techniker

Zur Klärung der Frage wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

oder Lesen sie andere bisherige Stellungnahmen durch die/den Experten zu diesem Urteil durch

https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=24500

https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=21985

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