Hallo LS,
Zeiten, in denen Invalidenrentner (unabhängig ob Blinden- oder Sonderpflegegeld bezogen wurde) dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt waren, werden in einer (Folge)Rente nach dem SGB VI seit 01.07.2002 als Beitragszeiten berücksichtigt (§ 248 Abs. 3 Satz 1). Sie sind seit diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Anrechnung ausgeschlossen (vgl. § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).