Ab 65, als Altersvollrentner, sind Sie in der gesetzlichen RV (nach derzeit geltender Rechtslage) versicherungsfrei.
Bis dahin gilt für die Hinzuverdientgrenze zum Bezug der ungekürzten vorzeitigen Altersrente § 34 Sozialgesetzbuch VI, also 350 Euro/Kalendermonat.
Die weiteren individuellen Hinzuverdienstgrenzen können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen.
Bis auf den ersten Monat des Zusammentreffens von Rente und Einkommen, gilt der Grundsatz, dass man bis zum Doppleten der 350 Euro Grenze/Kalenderjahr hinzuverdienen darf, ohne dass deshalb der Anspruch auf vorzeitige Altersvollrente gekürzt wird.
Durch das anstehende RV Altersgrenzenanpassungsgesetz wird aber wohl eine Angleichung der 350 Euro Grenze auf 400 Euro erfolgen.
Ob dies auch so verabschiedet wird, wissen wir nach dem 9. März...
MfG