Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Verdienstnachweis im Betrittsgebiet

von CCR6617.05.2016 | 21:42
1188 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ist im § 256a, Abs (3) SGB VI geregt, daß zur Ermittelung von Entgeltpunkten auch Verdienste zu berücksichtigen sind, für die es im SV-Ausweis keine Eintragungen gibt, da sie nach damaliger Rechtslage nicht gezahlt werden konnten, siehe: § 256 a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet .... (3) 1Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. ..... Das trifft nach der SVO auf 2 Verdienstbereiche zu a) oberhalb von 600 DM (Überentgelt) b) unterhalb von 75 DM (u.a. Teilzeitverdienst, Lehrlingsentgelt). Für die Zeiträume der Zahlung von Überentgelten gibt es immer korrespondierende Einträge von beitragspflichtigem Verdienst im SV-Ausweis. Für Zeiträume mit "Miniverdienst" trifft das aber gerade nicht zu. Da die Auszahlung dieser Beträge insbesondere an minderjährige Empfänger nicht bargeldlos erfolgte, ist der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung des Empfangs problematisch. Gibt es hier im Forum jemanden, der dazu Erfahrungen gemacht hat ? Oder kann ein Experte eräutern, wie mit dem Sachverhalt umzugehen ist ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag CCR66,

die zitierte Vorschrift des § 256a Abs.3 SGB VI betrifft tatsächlich nur die sogenannten „Überentgelte“, d.h. Arbeitsverdienste und Einkünfte im Beitrittsgebiet, für die in der Zeit vom 01.01.1950 bis 30.06.1990 dem Grunde nach Beitragspflicht bestand, für die aber wegen der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialpflichtversicherung und ab 01.03.1971 auch der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) Beiträge zur Sozialpflichtversicherung oder zur FZR nicht gezahlt werden konnten

Diese „Überentgelte“ können bei Beschäftigten nur in den Zeiträumen 1.1.1950 - 31.12.1950 bzw. 1.9.1952 - 28.2.1971 angerechnet werden, wenn

- bereits ein Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der DDR versichert wurde

- Sozialversicherungspflicht bestand

- Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden

- ggf. die Möglichkeit Beiträge zur FZR zu zahlen, voll ausgeschöpft wurde.

Während der übrigen Zeiträume wirken sich die „Überentgelte“ aufgrund der Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze faktisch nicht aus.

Für bestimmte Selbständige und deren mitarbeitende Ehegatten kommt eine

Berücksichtigung von Überentgelten auch für die Zeit vom 01.01.1978 bis 30.11.1989 in

Betracht.

Da in den Sozialversicherungsausweisen nur die Arbeitsverdienste bescheinigt wurden, für

die seinerzeit Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und ab 01.03.1971 zur FZR gezahlt

wurden, müssen zur Feststellung der „Überentgelte“ die tatsächlichen, dem Grunde nach

beitragspflichtigen Arbeitsverdienste nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt

regelmäßig durch Verdienstbescheinigungen der früheren Arbeitgeber. Der Nachweis der

Arbeitsverdienste kann auch durch Arbeitsverträge, Mitteilungen über Gehaltsveränderungen, Lohn- oder Gehaltsstufen o.ä. erbracht werden, vorausgesetzt diese

Unterlagen lassen – mit der für einen Nachweis erforderlichen Sicherheit – die Höhe des

Verdienstes und den Zeitraum, für den er gezahlt wurde, erkennen.

Können die Überentgelte nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden, sind

sie nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Eine Glaubhaftmachung ist z.B. durch

Zeugenaussagen von Arbeitskollegen oder auch durch Versicherungen an Eides statt (für

die Abnahme ist der Rentenversicherungsträger zuständig) möglich. Die Möglichkeit der

Glaubhaftmachung von Überentgelten besteht aber regelmäßig nur, wenn die im SV-Ausweis bescheinigten Verdienste – ggf. unter Berücksichtigung der eingetragenen

Arbeitsausfalltage – die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung bzw. der

FZR erreichen.

Für weitergehende Fragen bzw. eine persönliche Beratung sollten Sie sich an die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden: LINK zur Beratungsstellen-Suche: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

CCR66am 19.05.2016 | 17:53
Hallo, und vielen Dank für den erste Expertenkommentar, der mich allerdings inhaltlich überrascht, weil die Existenz des §256a nur an Überentgelte gebunden wird. Das ist m.E. nicht der Wille des Gesetzgebers. Denn die Väter dieses Paragraphen kannten mit Sicherheit sowohl - die komplexen Zusammenhänge der Sozialversicherungssyteme und der dort gültigen Beitragsbedingungen des Beitrittsgebietses genau kannten als auch - den richtigen Gebrauch der deuschen Sprache. §256a behandelt u.a. die Regelungen der SVO der DDR vom 21.12.1961, wo die untere (75 DM) und obere (600 DM) Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurde. Deshalb mußte im SGB-Gesetzestext der Plural für Beitragsbemessungsgrenze verwendet werden. Wenn man $256a nur für Verdienste oberhalb 600 DM hätte anwendbar machen wollen, wäre das einfach und direkt formulierbar gewesen. Auch die von Ihnen aufgelisteten Anwendungsvoraussetzungen des §256a: - bereits ein Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der DDR versichert wurde - Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden finden sich im Gesetzestext nicht wieder. Meine Anfrage zum Umgang mit Miniverdiensten bleibt deshalb weiterhin bestehen.
MBam 19.05.2016 | 23:49
Zum Miniverdienst (wenn es um Entgelt für die Berufsausbildung von EOS-Schülern geht) bitte mal in ihren Thread vom 19.04.2016 schauen.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026