Hallo,
für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ist im § 256a, Abs (3) SGB VI geregt, daß zur Ermittelung von Entgeltpunkten auch Verdienste zu berücksichtigen sind, für die es im SV-Ausweis keine Eintragungen gibt, da sie nach damaliger Rechtslage nicht gezahlt werden konnten, siehe:
§ 256 a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
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(3) 1Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.
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Das trifft nach der SVO auf 2 Verdienstbereiche zu
a) oberhalb von 600 DM (Überentgelt)
b) unterhalb von 75 DM (u.a. Teilzeitverdienst, Lehrlingsentgelt).
Für die Zeiträume der Zahlung von Überentgelten gibt es immer korrespondierende Einträge von beitragspflichtigem Verdienst im SV-Ausweis. Für Zeiträume mit "Miniverdienst" trifft das aber gerade nicht zu. Da die Auszahlung dieser Beträge insbesondere an minderjährige Empfänger nicht bargeldlos erfolgte, ist der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung des Empfangs problematisch.
Gibt es hier im Forum jemanden, der dazu Erfahrungen gemacht hat ?
Oder kann ein Experte eräutern, wie mit dem Sachverhalt umzugehen ist ?