In § 74 S. 3 SGB VI ist festgelegt, dass vorrangig die Zeit der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für die höchstens drei Jahre der Bewertung zu berücksichtigen sind. Möglicherweise kann sich hierdurch eine schlechtere Bewertung bei der dreijährigen Berufsausbildung ergeben. Allerdings, sollten Sie bedenken, dass diese Ausbildung Ihnen die Chance eröffnen soll wieder am Arbeitsleben teilzuhaben. Ein Wahlrecht, im Sinne einer „Günstigerprüfung“ zu entscheiden, auf die oben angesprochene Regelung zu verzichten, haben Sie auf jeden Fall nicht.