Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbständig tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine so genannte gemischte Tätigkeit vor, bei der abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.
Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Beschäftigung und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen
einer selbständigen Tätigkeit. Von daher wird in aller Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sein, in dessen Rahmen der Beschäftigte seine Arbeitsleistung regelmäßig am selben Betriebsort, für denselben Betriebszweck, unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers erbringt.
Dementsprechend liegt keine selbständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbständige Teil der Tätigkeit
nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich,organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich
ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint(vgl. Urteil des BSG vom 3. Februar 1994 - Az.: 12 RK 18/93 -).
Für die Abgrenzung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an; die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat - insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und vertraglichen Vereinbarungen - keine ausschlaggebende Bedeutung.
Grundsätzlich ist für die Feststellung des jeweiligen Status die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (sprich: Krankenkasse) zuständig (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Alternativ kann natürlich auch die Clearingstelle betraut werden. Das Clearingverfahren ist aber für den Fall gedacht, dass Sie feststellen lassen möchten, ob Sie einer selbständigen Tätigkeit nachgehen.