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Experten-Antwort

Vereinbarkeit von Promotionsstipendium und Beschäftigungsverhältnis

von Maria22.07.2019 | 17:10
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2 Antworten

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Liebe ExpertInnen, liebe alle, Als Promotionsstipendiatin stehte ich vor folgendem Problem: Ich möchte parallel zu einem Stipendium zu 15-20% einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgehen (Beitrag in der Lehre). Das heißt, ich würde ca. 600 € im Monat dazuverdienen und wäre darüber sozialversichert. Die Bschäfitung in der Lehre lässt sich klar zu meiner Arbeit an meiner Doktorarbeit abgrenzen, z.b. würde ich mich nur außerhalb meines Beschäftigungsverhältnisses mit meiner Promotion befassen. Jedoch soll dies seit 2018 laut meiner Universität formal nicht mehr möglich sein, denn zwischen Promotionsvorhaben und Beschäftigungsverhältnis dürfe kein "zeitlicher, örtlicher und inahtlicher Zusammenhang bestehen". Darauf basierend argumentiert meine Universität, dass ich als wissenschaftliche Mitarbeiterin generell nicht am Lehrstuhl meiner Betreuungsperson angestellt sein darf. Ausnahmen sind nur im begründetetn Einzelfall möglich. Diese Auslegung ist meiner Ansicht viel zu streng und die Begründung ist nicht transparent, da die Kriterien vage formuliert sind und in der Praxis schwer nachvollziehbar sind. Daher meine Frage: Wann liegt solche ein "zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher" Zusammenhang in der Praxis vor und wann nicht? Welche Beschäftigungsverhältnisse sind möglich und welche nicht? Und was kann als Nachweis zählen? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Freundliche Grüße, Maria

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbständig tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine so genannte gemischte Tätigkeit vor, bei der abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.

Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Beschäftigung und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen

einer selbständigen Tätigkeit. Von daher wird in aller Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sein, in dessen Rahmen der Beschäftigte seine Arbeitsleistung regelmäßig am selben Betriebsort, für denselben Betriebszweck, unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers erbringt.

Dementsprechend liegt keine selbständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbständige Teil der Tätigkeit

nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich,organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich

ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint(vgl. Urteil des BSG vom 3. Februar 1994 - Az.: 12 RK 18/93 -).

Für die Abgrenzung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an; die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat - insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und vertraglichen Vereinbarungen - keine ausschlaggebende Bedeutung.

Grundsätzlich ist für die Feststellung des jeweiligen Status die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (sprich: Krankenkasse) zuständig (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Alternativ kann natürlich auch die Clearingstelle betraut werden. Das Clearingverfahren ist aber für den Fall gedacht, dass Sie feststellen lassen möchten, ob Sie einer selbständigen Tätigkeit nachgehen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W°lfgangam 22.07.2019 | 19:58
Hallo Maria, wenden Sie sich an die 'Clearingstelle' der DRV: http://www.clearingstelle.de/drv.html und verwenden Sie das Formular: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… Daneben fügen Sie entsprechende Vertragsunterlagen bei und können natürlich in 'freier Rede' die Auffassung der Uni und Ihre Interpretation der Rechtslage darstellen. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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