Hallo „Uschi“,
der Gesetzgeber lässt die Übermittlung von Sozialdaten an andere Leistungsträger zu, soweit die Daten zur Erfüllung eigener gesetzlicher Aufgaben benötigt werden.
Zu dem Kreis der hierfür in Betracht kommenden Stellen gehören auch die Agenturen für Arbeit oder sonstige Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, denen als SGB-Träger gesetzliche Aufgaben zukommen.
Ist eine ärztliche Untersuchung durch oder im Auftrag des Rentenversicherungsträgers bereits erfolgt, dient die Übermittlung der Vermeidung von unterschiedlichen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit eines Versicherten sowie der Vermeidung von Doppeluntersuchungen.
Um die Übermittlung des Reha-Entlassungsberichtes zu vermeiden, sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und ggf. schriftlich der Übermittlung widersprechen.
In der Folge ist jedoch darauf hinzuweisen, dass hierdurch die Entscheidung über eine mögliche Leistungsgewährung durch die BA beeinträchtigt werden kann, da die hierfür erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden; bitte informieren Sie sich daher im Vorfeld über mögliche Auswirkungen auf das Verfahren bei der BA.