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Vererbbarkeit der Altersvorsorge

von Peter Podschuß31.07.2007 | 12:05
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Wie sieht es mit der Vererbbarkeit der Altersvorsorge aus? Bei der Privat-Rente gibt es die Beitragsrückgewähr der Einzahlungen bei Tod vor Rentenbeginn und die Rentengarantiezeit bei Tod nach Rentenbeginn. Wie sieht das bei Riester-, Rürup- und Betriebsrente aus?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Kleine Frage - Große Antwort. Vorab weisen wir darauf hin, dass Sie sich in jedem Falle vor Abschluss eines Altersvorsorgevertrages mit dem Produkt ausgiebig beschäftigen sollten. Dazu bietet sich die Lektüre von Fachbüchern und Fachzeitschriften an, auch das Lesen von Verbraucherschutzzeitschriften ist empfehlenswert. Diese Zeitschriften haben sogar den Vorteil, dass sie die Vor- und Nachteile des jeweiligen Produktes beleuchten und meist übersichtlich darstellen, dem Verbraucher somit bei seiner Entscheidung behilflich sind. Die Vererbbarkeit der Produkte stellt nur einen Teilaspekt dar. Nun zur Antwort:

1. Vererben von Riester-Produkten:

Das Kapital eines Riester-Rentenvertrages kann grundsätzlich vererbt werden. Die Frage ist nur, ob förderschädlich oder förderunschädlich vererbt wird.

Förderschädlich heißt, sämtliche Zulagen und Steuererleichterungen müssen an den Staat, das heißt an die zentrale Zulagenstelle zurückgezahlt werden. Das eingezahlte Kapital und die Zinsen bleiben aber beim Erben. Die Zinsen müssen versteuert werden, gegebenenfalls wird auch Erbschaftssteuer fällig. Die Abschluss- und die Verwaltungs-kosten werden vom Erbe abgezogen.

Förderunschädlich kann nur an den hinterbliebenen Ehepartner vererbt werden, wenn dieser seinerseits den ererbten Riestervertrag in einen eigenen Riester-Vertrag inves-tiert. Wird das Geld vom hinterbliebenen Ehepartner nicht in einen eigenen Riester-Vertrag übernommen, muss auch dieser die Zulagen und Steuererleichterungen zurück-zahlen.

Riester-Banksparpläne:

Das angesammelte Kapital kann normalerweise in Ansparphase wie auch in der Renten-phase vererbt werden.

Riester-Fondssparpläne:

Das angesammelte Kapital kann normalerweise in Ansparphase wie auch in der Renten-phase vererbt werden.

Riester-Rentenversicherung:

Stirbt der Riester-Sparer während der Einzahlungsphase, wird das Kapital wie zuvor be-schrieben vererbt, egal um welches Riester-Rentenprodukt es sich handelt.

Stirbt der Riester-Sparer während der Rentenphase, ist die Vererbbarkeit eines Riester-Rentenvertrages in der Regel begrenzt auf die sogenannte Rentengarantiezeit.

Durch die Aufnahme eines Hinterbliebenenschutzes in Form einer Hinterbliebenenrente in den Riester-Vertrag kann eine begrenzte Vererbbarkeit erreicht werden. Allerdings führt dieser Hinterbliebenenschutz zu einer geringeren eigenen Riester-Rente im Alter, weil die Mehrkosten für den zusätzlichen Hinterbliebenschutz von den Versicherungsun-ternehmen mit einkalkuliert werden.

Allen Riester-Produkten gemeinsam ist, dass sie auf eine zusätzliche monatliche Rente hin sparen, förderunschädliche Einmalauszahlungen sind nur begrenzt möglich.

Klären Sie vor Abschluss eines Riester-Vertrages die Frage des Vererbens und falls Sie es wünschen die Frage des Hinterbliebenenschutzes.

2. Vererben der Rürup-Rente

Das Vererben der eingezahlten Beiträge ist nicht möglich, sie fallen der Versichertenge-meinschaft zu.

Es ist jedoch möglich eine Hinterbliebenenversorgung zu vereinbaren, wodurch zumin-dest der Ehepartner und die Kinder abgesichert werden könnten .

3. Vererben der Betriebsrente

Geförderte Betriebsrentenansprüche können nicht vererbt werden. Sollte die Vererblich-keit

der Betriebsrentenansprüche vereinbart werden, werden weder Steuererleichterungen gewährt noch die Befreiung von Sozialbeiträgen. Wird die Vererblichkeit nachträglich ermöglicht, müssen bereits genutzte Steuer- und Sozialabgabeerleichterungen zurückgezahlt werden. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung ist es möglich eine Hinterbliebenenversorgung zu vereinbaren.

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