Stirbt der Betroffene nach Beginn der Riesterrente, endet die Rentenzahlung mit dem Tod, es sei denn, mit dem Anbieter wurde eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne des AltZertG oder eine Rentengarantiezeit vereinbart; bei Tod des Betroffenen in der Auszahlungsphase sind also die jeweiligen Vertragsbedingungen der Riesterprodukte maßgeblich. Vererbung in der Auszahlphase des noch vorhandenen Vertragsguthabens ist nicht generell ausgeschlossen.
Hatte der nach Rentenbeginn verstorbene Ehegatte einen Riestervertrag z. B. mit Rentengarantiezeit abgeschlossen, wird den vom Verstorbenen im Vertrag bestimmten Hinterbliebenen für die vereinbarte Rentengarantiezeit eine Rente gezahlt. Dabei wird der Zeitraum, in dem der Rentner bereits Riesterrente bezogen hat, verrechnet (z. B. Vereinbarung einer Rentengarantiezeit von 5 Jahren, Tod des Riesterrentners 2 Jahre nach Rentenbeginn: Auszahlung der Riesterrente an die/den Hinterbliebenen für 3 Jahre). Zulagen und Steuervergünstigungen bleiben erhalten, wenn die jeweiligen Rentengarantieleistungen fortlaufend mit dem jeweiligen Auszahlungsanspruch - und nicht kapitalisiert - unmittelbar zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages des überlebenden Ehegatten übertragen werden.
Näheres erfahren Sie bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (03381 21222324) bzw. bei Ihrem Anbieter.