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Verfall Versorgungszusage

von rking12.10.2009 | 14:31
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4 Antworten

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ich war bei der Dt. Bundespost bzw. der nachfolgenden Organsisation Dt. Telekom beschäftigt. Dabei habe ich in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt. Dieser Anspruch wurde kapitalisiert und betrug bei meinem Ausscheiden ca. 30.000.- DM. Dieser Betrag wurde bei meinem Ausscheiden (Ich habe gekündigt) mit der Begründung einbehalten, ich hätte erst nach 10 Jahren einen Anspruch. Ich hatte nur eine Dienstzeit von 9 Jahre und 8 Monaten. Bei meinem Arbeitsantritt wurde mir die "Satzung der Versorgungsanstalt der Dt. Bundespost" ausgehändigt. Damals wurde mir mündlich bestätigt, wie auch in der Satzung §35 festgelegt, daß ein Anspruch nach 5 Jahren besteht. Wenige Monate vor meiner Kündigung wurde diese Frist auf 10 Jahre erhöht. Diese Änderung wurde mir weder mitgeteilt noch habe ich ihr zugestimmt. Meiner Meinung ist eine nachträgliche Schlechterstellung nicht rechtmäßig. Meine Forderung wurde jedoch von der Dt. Telekom zurückgewiesen. Habe ich einen Anspruch?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo rking,

leider kann ich Ihnen als Mitarbeiter der gesetzlichen Rentenversicherung keine Hinweis geben.

3 Antworten

Maria Lacham 12.10.2009 | 14:53
na klar. und schön goldmünzen als altersvorsorge von dem ausgezahlten geld kaufen...
Büro-Klammeram 12.10.2009 | 14:57
Eine solch spezielle arbeitsrechtliche Problemstellung sollten Sie mit einem Anwalt besprechen der auf Arbeits-/Vertragsrecht spezialisiert ist. Mitarbeiter der RV können und private User dürfen keine Rechtsberatung hier im Forum geben.
Franckam 12.10.2009 | 17:57
Sehr geehrter rking, in Ihren Fall handelt es sich um eine vertragliche Unverfallbarkeit (im Gegensatz zur gesetzlichen Unverfallbarkeit). Entscheidend ist hier Ihr Arbeitsvertrag (der Post-Vertrag und ggfs. der Telekom-Vertrag) und die arbeitsrechtliche Zusage. Das Aushändigen einer Satzung reicht nicht aus um die Unverfallbarkeitfristen zu ändern. Außerdem muss der ArbG Ihnen beweisen, dass Sie die neue Satzung erhalten haben. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann war die Unverfallbarkeitsfrist von 5 Jahren bereits überschritten und erst später kam die neue Satzung mit 10 Jahres-Frist. Hier sollten Sie um Ihr Recht und Geld kämpfen. Gehen Sie zu einen Rechtsanwalt mit der Fachrichtung Arbeitsrecht, der Erfahrung mit dem Betriebsrentenrecht verfügt. Gruß Frank J. Kontz
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