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Experten-Antwort

Verfassungsbeschwerde gegen Abschlag bei EM-Rente

von 1darlehen16.09.2010 | 18:52
2201 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Gegen den 10,8 % Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente wurden Beschwerden verschiedener Verbände beim BGH eingereicht, die noch nicht entschieden sind bzw. verhandelt wurden. Ist es unter diesem Gesichtspunkt zweckmäßig, mit dem Antrag auf vorgezogene Altersrente noch zu warten und ggf. die spätere Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht ist noch "anhängig", d.h. ist noch nicht entschieden. Ihre Rente sollten Sie beantragen und sofort Widerspruch gegen die Kürzung diesbezüglich einlegen.

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7 Antworten

W*lfgangam 16.09.2010 | 20:08
Hallo 1darlehen, zunächst, das BSG - Bundessozialgericht - ist zuständig (nicht der BGH/Bundesgerichtshof). Die letzte (mir eben bekannte/ergoogelte) Entscheidung, dass der Abschlag verfassungskonform sein soll, finden Sie hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum… Die Sache ist (natürlich) beim BVerfG zur abschließenden Entscheidung gelandet (irgendwo müssen die Mitgliedsbeiträge ja sinnvoll untergebracht werden, z. B. als Anwaltshonorare - ohh, ich wollte sagen, die Verbände sind es den zahlenden Mitgliedern einfach schuldig, die korrigierte Rechtssprechung weiter zu hinterfragen ;-) Im Kontext zu anderen Abschlagsentscheidungen dürfte mit keiner Korrektur der BSG-Entscheidung zu rechnen sein. Im Hinblick auf Ihre EM-Rente würde ein 'Überprüfungsantrag' mit Hinweis auf das noch laufende Verfahren ...ach, schauen Sie einfach mal beim VdK oder Sozialverband vorbei, da finden Sie sogar Mustertexte, dann werden Sie seitens Rentenversicherung in die Warteschleife gestellt werden, bis die Entscheidung gefallen ist. So sind Sie auf der 'sicheren' Seite ... Eine vorgezogene Altersrente kann Ihnen nur dann einen Vorteil bringen, wenn Sie die Stichtagsregelung zum 16.11.2000/Schwerbehinderung erfüllen. Ansonsten bleiben die bisherigen Abschläge (und auch bei der Regelaltersrente) erhalten. Gruß w. PS: Opa Jo, wir wärs mit einer neuen Lesebrille, die alte scheint unscharf den Inhalt von 1darlehens Frage zu reflektieren ;-)
-_-am 16.09.2010 | 23:30
Der Sozialverband VdK Deutschland geht mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund DGB und dem Sozialverband Deutschland (SoVD) mit einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll noch in 2010 fallen. http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de18839&SID=CPbNmYYF1N3… Einen Zusammenhang mit der Antragstellung auf eine Altersrente kann ich nicht erkennen.
Opa Joam 16.09.2010 | 19:23
Zitat von 1darlehen anzeigenausblenden
1darlehen schrieb

Wenn jetzt aber der 10,8 % Abschlag bei der EM-Rente aufgrund der o.g. Verfassungsbeschwerde wegfallen würde, ergibt sich die Frage, ob dann nicht die vorgesehenen Kürzungen bei der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente greifen.

[/quote]

Wenn der 10,8 % Abschlag bei der EM-Rente aufgrund der o.g. Verfassungsbeschwerde wegfallen würde, ändert das nicht sämtlich Berechnungsbestimmungen. § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB 6 regelt, dass der frühere (bisherige) Zugangsfaktor für diejenigen Entgeltpunkte maßgebend bleibt, die bereits Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der vorherigen Rente waren. Der bisherige Zugangsfaktor bleibt demnach für alle Entgeltpunkte (= "Summe der Entgeltpunkte") maßgebend, die der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente zugrunde lagen. Eben diese Bestimmung ist ein wesentliches Argument, warum die Verfassungsbeschwerde nach meiner Auffassung keinen Erfolg haben wird. Stellen Sie sich die Empörung vor, wenn sich die Rentenhöhe später vermindern würde. Beachten Sie außerdem die aus § 88 SGB VI hervorgehende Intention des Gesetzgebers, durch die Folgerente keine Verminderung des Rentenanspruchs eintreten zu lassen (Besitzschutz). Vorsorglich können Sie natürlich nach Erteilung eines Bescheides über die Folgerente wegen Alters (auch) gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Die Entscheidung würde zurückgestellt und der Bescheid würde nicht bindend. Sie hielten sich die Rücknahme des Rentenantrags bezüglich der Folgerente damit offen.

[/quote]

Vielen Dank für die Beantwortung.

Mir scheint, daß jedenfalls eine erfolgreiche Beschwerde viel Unordnung in das System bringen würde. Unter Umständen enstehen Folgeeffekte bzw. Folgewirkungen, die am Ende keinem recht sind.

Und darüber hinaus: Wer woll denn dann das ganze finanzieren? Auch deshalb scheint mir, daß die Beschwerde keinen Erfolg haben wird. Aber wir könnens abwarten!

Verstehe ich jetzt nicht.Entweder sind Sie krank und können nicht mehr arbeiten oder Sie können noch bis zur Altersrente arbeiten. EM-Rente ist doch kein Wunschkonzert sondern für Menschen gedacht,die NICHT erwerbsfähig sind.
1darlehenam 16.09.2010 | 23:39
Zitat von -_- anzeigenausblenden
Wenn man von der EM-Rente zur Altersrente kommt, nimmt man den 10,8 % Abschlag zur Altersrente mit. Die Abschläge für den Fall einer Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente spielen dann keine Rolle mehr bzw. kommen nicht zum Zuge. Wenn jetzt aber der 10,8 % Abschlag bei der EM-Rente aufgrund der o.g. Verfassungsbeschwerde wegfallen würde, ergibt sich die Frage, ob dann nicht die vorgesehenen Kürzungen bei der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente greifen.
Inder nett und ohne Leineam 17.09.2010 | 22:52
Zitat von 1darlehen anzeigenausblenden
1darlehen schrieb

Wenn jetzt aber der 10,8 % Abschlag bei der EM-Rente aufgrund der o.g. Verfassungsbeschwerde wegfallen würde, ergibt sich die Frage, ob dann nicht die vorgesehenen Kürzungen bei der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente greifen.

[/quote]

Wenn der 10,8 % Abschlag bei der EM-Rente aufgrund der o.g. Verfassungsbeschwerde wegfallen würde, ändert das nicht sämtlich Berechnungsbestimmungen. § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB 6 regelt, dass der frühere (bisherige) Zugangsfaktor für diejenigen Entgeltpunkte maßgebend bleibt, die bereits Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der vorherigen Rente waren. Der bisherige Zugangsfaktor bleibt demnach für alle Entgeltpunkte (= "Summe der Entgeltpunkte") maßgebend, die der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente zugrunde lagen. Eben diese Bestimmung ist ein wesentliches Argument, warum die Verfassungsbeschwerde nach meiner Auffassung keinen Erfolg haben wird. Stellen Sie sich die Empörung vor, wenn sich die Rentenhöhe später vermindern würde. Beachten Sie außerdem die aus § 88 SGB VI hervorgehende Intention des Gesetzgebers, durch die Folgerente keine Verminderung des Rentenanspruchs eintreten zu lassen (Besitzschutz). Vorsorglich können Sie natürlich nach Erteilung eines Bescheides über die Folgerente wegen Alters (auch) gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Die Entscheidung würde zurückgestellt und der Bescheid würde nicht bindend. Sie hielten sich die Rücknahme des Rentenantrags bezüglich der Folgerente damit offen.

[/quote]

Vielen Dank für die Beantwortung.

Mir scheint, daß jedenfalls eine erfolgreiche Beschwerde viel Unordnung in das System bringen würde. Unter Umständen enstehen Folgeeffekte bzw. Folgewirkungen, die am Ende keinem recht sind.

Und darüber hinaus: Wer woll denn dann das ganze finanzieren? Auch deshalb scheint mir, daß die Beschwerde keinen Erfolg haben wird. Aber wir könnens abwarten!

Wenn der 10,8 % Abschlag bei der EM-Rente aufgrund der o.g. Verfassungsbeschwerde wegfallen würde, ändert das nicht sämtlich Berechnungsbestimmungen. § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB 6 regelt, dass der frühere (bisherige) Zugangsfaktor für diejenigen Entgeltpunkte maßgebend bleibt, die bereits Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der vorherigen Rente waren. Der bisherige Zugangsfaktor bleibt demnach für alle Entgeltpunkte (= "Summe der Entgeltpunkte") maßgebend, die der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente zugrunde lagen. Eben diese Bestimmung ist ein wesentliches Argument, warum die Verfassungsbeschwerde nach meiner Auffassung keinen Erfolg haben wird. Stellen Sie sich die Empörung vor, wenn sich die Rentenhöhe später vermindern würde. Beachten Sie außerdem die aus § 88 SGB VI hervorgehende Intention des Gesetzgebers, durch die Folgerente keine Verminderung des Rentenanspruchs eintreten zu lassen (Besitzschutz). Vorsorglich können Sie natürlich nach Erteilung eines Bescheides über die Folgerente wegen Alters (auch) gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Die Entscheidung würde zurückgestellt und der Bescheid würde nicht bindend. Sie hielten sich die Rücknahme des Rentenantrags bezüglich der Folgerente damit offen.
1darlehenam 18.09.2010 | 14:52
Zitat von Inder nett und ohne Leine anzeigenausblenden
Wenn jetzt aber der 10,8 % Abschlag bei der EM-Rente aufgrund der o.g. Verfassungsbeschwerde wegfallen würde, ergibt sich die Frage, ob dann nicht die vorgesehenen Kürzungen bei der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente greifen.
Wenn der 10,8 % Abschlag bei der EM-Rente aufgrund der o.g. Verfassungsbeschwerde wegfallen würde, ändert das nicht sämtlich Berechnungsbestimmungen. § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB 6 regelt, dass der frühere (bisherige) Zugangsfaktor für diejenigen Entgeltpunkte maßgebend bleibt, die bereits Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der vorherigen Rente waren. Der bisherige Zugangsfaktor bleibt demnach für alle Entgeltpunkte (= "Summe der Entgeltpunkte") maßgebend, die der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente zugrunde lagen. Eben diese Bestimmung ist ein wesentliches Argument, warum die Verfassungsbeschwerde nach meiner Auffassung keinen Erfolg haben wird. Stellen Sie sich die Empörung vor, wenn sich die Rentenhöhe später vermindern würde. Beachten Sie außerdem die aus § 88 SGB VI hervorgehende Intention des Gesetzgebers, durch die Folgerente keine Verminderung des Rentenanspruchs eintreten zu lassen (Besitzschutz). Vorsorglich können Sie natürlich nach Erteilung eines Bescheides über die Folgerente wegen Alters (auch) gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Die Entscheidung würde zurückgestellt und der Bescheid würde nicht bindend. Sie hielten sich die Rücknahme des Rentenantrags bezüglich der Folgerente damit offen.
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Muelleram 22.09.2010 | 22:11
Ist es unter diesem Gesichtspunkt zweckmäßig, mit dem Antrag auf vorgezogene Altersrente noch zu warten und ggf. die spätere Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen?
Verstehe ich jetzt nicht.Entweder sind Sie krank und können nicht mehr arbeiten oder Sie können noch bis zur Altersrente arbeiten. EM-Rente ist doch kein Wunschkonzert sondern für Menschen gedacht,die NICHT erwerbsfähig sind.
Danke Nix für den dollen Beitrag!!! MfG Mueller
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