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Vergleichsberechnung nach § 307 B SGB VI

von Siggi13.07.2009 | 15:36
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Ich war Erieherin in der ehemaligen DDR und habe Anspruch auf Zusatzversorgung für Pädagogen. Meine Rente begann nach 1991 (Rentenbeginn 1993). Die Berechnung einer Vergleichsrente nach § 307 b wurde mir verwährt. Nun erfuhr ich, dass "Intelligenz"-Rentener, die bis 1995 (?) in Rente gingen, Anspruch auf Vergleichsrente haben. Wie ist die wirkliche Rechtslage und was kann ich unternehmen, um zu meinem Recht zu kommmen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Siggi,

Anspruch auf eine Rentenberechnung nach § 307b SGB VI haben nur Versicherte, deren Rente bereits vor dem 01.01.1992 begann und die am 31.12.1991 einen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets hatten. Zu diesem Personenkreis zählen Sie offensichtlich nicht dazu. Eine Rentenberechnung nach § 307b SGB VI ist daher nicht möglich.

ABER:

Bei Renten, die nach dem 31.12.1991 begannen wurden die Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatz- oder Sonderversorgungssystem in der Gestalt berücksichtigt, dass die dort zurückgelegten Zeiten in die Rentenversicherung überführt wurden. Diese Zeiten (und Entgelte) sind dann gesondert als AAÜG-Zeiten im Versicherungsverlauf gekennzeichnet und werden in der Rentenberechnung auch entsprechend rentensteigernd berücksichtigt.

Darüber hinaus war bei Renten, die in der Zeit vom 01.01.1991 bis 30.06.1995 begannen auch noch eine Vergleichsberechnung durchzuführen, die die leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen (Zusatz-)Versorgungssystems des Beitrittsgebiets - also auch die der Zusatzversorgung der Pädagogen - widerspiegeln (§ 4 Abs. 4 AAÜG). Diese Vergleichsberechnung sollte in Ihrem Rentenbescheid dargestellt sein.

Im Zweifel kann ich Ihnen nur empfehlen, eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers aufzusuchen und dort den Sachverhalt überprüfen zu lassen.

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