Hallo Reiner,
nach § 307 b SGB VI wurden die damaligen DDR-Renten nach dem ab 01.01.1992 geltenden SGB VI Recht berechnet. Dabei war der bisherige Zahlbetrag besitzgeschützt.
Die Bewertung der damaligen Zurechnungszeit ergibt sich daher aus dem damaligen Umwertungsbescheid.
Da Sie 60 Jahre alt sind, können Sie die Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. Erwerbs- oder Berufsunfähige beantragen. Die bisherige Zurechnungszeit wird dann als Anrechnungszeit mit dem Wert aus der Gesamtleistungsbewertung berechnet. Sie haben bei der Umwandlung wieder Besitzschutz auf den vorherigen Zahlbetrag.