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vergleichsrentenberechnung § 307b

von Reiner21.04.2010 | 18:51
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7 Antworten

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Wie berechnen sich bei § 307 b die Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten, die mit dem Durchschnittswert pro Monat zu multiplizieren sind? Ich begann mit 16 meine Lehre und arbeitete bis zu meiner Invaliderente. Dann bezog ich Invalidenrente und arbeitete geringfügig. Nun bin ich 60 Jahre. Sind als Monate die Monate von Beginn der Lehre bis zum 60. Geburtstag anzusetzen?

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Reiner,

nach § 307 b SGB VI wurden die damaligen DDR-Renten nach dem ab 01.01.1992 geltenden SGB VI Recht berechnet. Dabei war der bisherige Zahlbetrag besitzgeschützt.

Die Bewertung der damaligen Zurechnungszeit ergibt sich daher aus dem damaligen Umwertungsbescheid.

Da Sie 60 Jahre alt sind, können Sie die Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. Erwerbs- oder Berufsunfähige beantragen. Die bisherige Zurechnungszeit wird dann als Anrechnungszeit mit dem Wert aus der Gesamtleistungsbewertung berechnet. Sie haben bei der Umwandlung wieder Besitzschutz auf den vorherigen Zahlbetrag.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Reiner,

die rentenrechtlichen Zeiten errechnen sich von der Lehrzeit bzw. Schulausbildung über das 17. Lebensjahr hinaus bis zum Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Zurechnungszeit wurde früher lediglich bis zum Erreichen des 55. Lebensjahres berechnet.

Sollte Ihre Frage damit noch nicht abschließend geklärt sein, empfehlen wir Ihnen, sich mit allen Unterlagen an eine Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe zu wenden.

5 Antworten

Renten/§307b-Fachmannam 21.04.2010 | 19:00
Sie meinen bestimmt die Zurechnungszeiten bei EU-Renten. Die können Sie in dem Rentenbescheid über die Neufeststellung nach § 307b SGB VI in den Anlagen 2 und 4 finden. Aus Ihrer letzten Frage leite ich ab, dass Sie wissen möchten, ob die Wartezeit für eine Altersrente für Schwerbehinderte erfüllt ist. Schreiben Sie doch einfach an einen Rentenversicherungsträger und bitten um Auskunft, ab wann Sie diese Rente beziehen können. Auch wenn der früheste Alters-Rentenbeginn zu Abschlägen führt, bleiben die Entgeltpunkte aus der EU-Rente besitzgeschützt. ----------------------------------- Noch ein Tipp, falls Sie es noch nicht getan haben: Wenn Sie Ihre Verdienste während des Invalidenrentenbezuges, also zu DDR-Zeiten, nachweisen können (z.B. durch den SVA und/oder Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen u.a.), können Sie eine Neufeststellung der § 307b-Rente mit diesen Verdiensten nach dem § 310c SGB VI (Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente) beantragen.
Renten/§307b-Fachmannam 21.04.2010 | 19:25
Korrektur Schreibfehler: Nicht an "einen" , sondern an "Ihren" Rentenversicherungsträger schreiben.
testam 21.04.2010 | 21:42
test
Raineram 22.04.2010 | 15:07
Danke für die kompetenten Antworten, die jedoch meine Frage nicht beantworten. Die Vergleichsrente ist höher als die Rente nach SGB VI. Ich bezweifle jedoch, dass die Monate mit rentenrechtlichen Zeiten die mit dem monatlichen Durchschnittswert zu multiplizieren sind, korrekt gezählt wurden. Daher nochmals die Frage : Errechnen sich die Monate mit rentenrechtlichen Zeiten vom Beginn der Lehre bis zum vollendeten 60. Lebensjahr oder wie sonst?
Renten/§307b-Fachmannam 22.04.2010 | 17:08
Ihre Frage bezieht sich also nur auf die Berechnung der Vergleichsrente aus der Anlage 16 zum Rentenbescheid. Hier wird ein Durchschnittswert aus dem Verdienst der letzten 20 KALENDERJAHRE vor dem Leistungsfall (Rentenbeginn) ermittelt. Sind weniger als 20 Kalenderjahre erreicht, erfolgt die Ermittlung des Durchschnittswertes aus den vorhandenen Jahren. Die Berechnungsvorgänge sind eigentlich in der Anlage 16 nachvollziehbar dargestellt. Die Regelung ist übrigens abgeleitet aus den Festlegungen in der Rentenverordnung der DDR zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes für die Berechnung der DDR-SV-Rente. Wenn damit Ihre Frage noch nicht beantwortet ist, dann formulieren Sie diese bitte anders. Bei meinen beiden Antworten habe ich überwiegend geraten, was Sie überhaupt meinten. Die Vergleichsberechnung erfolgt vollmaschinell unter Zugriff auf die in dem Versicherungskonto gespeicherten Daten und wurde bei mehreren hunderttausenden § 307b-Rentnern vorgenommen. Daher ist eine fehlerhafte Berechnung unwahrscheinlich. Es wäre höchsten möglich, dass zum Zeitpunkt der maschinellen Vergleichsberechnung noch die vom Träger der Zusatz- oder Sonderversorgung auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG begrenzten Entgelte (die gleichzeitig die Beitragsbemessungsgrenze darstellen) in Ihrem Versicherungskonto enthalten waren. Der Vergleichsberechnung sind jedoch die unbegrenzten Entgelte zugrunde zu legen. Wegen einer konkreten Prüfung in Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger. ----------------------------------- Die gesetzliche Grundlage für die Vergleichsberechnung ist der § 307b Abs. 3 Ziffer 3 SGB VI: Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 (zum SGB VI) und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
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