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Experten-Antwort

Verhalten AG bei dritter EU-Rentenverlängerung

von Alexander25.07.2016 | 11:30
1074 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin als Angestellter im öffentlichen Dienst für eine Stadt tätig. Ab 02/2013 bin ich auf auch Zeit berentet. Erst mal für 2 Jahre dann noch mal verlängert bis 12/2016. Mein AG hält mir wohl aufgrund gesetzlicher Vorgaben noch die Treue. Jetzt habe ich von jemandem gehört, dass wenn es zu einer dritten zeitlichen Verlängerung der EU-Rente kommen sollte der die AG im öffentlichen Dienst so eine Art "Sonderkündigungsrecht" hätten! Ist das tatsächlich so? Danke und Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.07.2016 | 15:07

Hallo Alexander,

leider können wir hier im Rahmen dieses Forums keine Fragen zum Arbeitsrecht beantworten.

Sie können sich mit Ihrer Frage z.B. an den Personalrat oder an eine Gewerkschaft wenden.

2 Antworten

Oldenburgeram 25.07.2016 | 11:41
Hallo, Alexander! Ein Sonderkündigungsrecht bei der dritten Verlängerung ist mir neu. § 33 TVÖD "Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird." Oftmals erfolgt bei der dritten Verlängerung jedoch die Gewährung einer Dauerrente. Dann würde das Arbeitsverhältnis enden. "Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist."
W*lfgangam 25.07.2016 | 18:23
Hallo Alexander, hören Sie auf Fachleute, nicht auf 'Jemanden'. Oldenburger hat Ihnen schon die richtige Vorschrift im TVÖD genannt - und wenn es die 10. Verlängerung wäre, sind Sie immer noch 'drin' im Personalhaushalt. Erst bei einer vollen Dauerrente sind Sie raus. Zu beachten ist: (3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. http://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1486 das hier sehr kurze Fristen gelten, um ein (Teil-)Arbeitsverhältnis (weiterhin) aufrecht zu halten. Gruß w.
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