Sind Sie mit der Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden, können Sie hiergegen natürlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim Rentenversicherungsträger einzureichen. Sie können Ihren Widerspruch natürlich auch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder einem Versichertenältesten in Ihrer Nähe abgeben oder dort formulieren lassen.
Wichtig ist zunächst, dass Ihr Widerspruch innerhalb dieser Monatsfrist beim Rentenversicherungsträger eingeht. Eine nähere Begründung kann dann in angemessener Frist nachgereicht werden.
Allerdings würde auch ich Ihnen raten, bei Unstimmigkeiten zunächst einmal zu versuchen, ob diese ggfs. bei einem Gespräch (auch telefonisch) mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu klären sind.
Grundsätzlich gilt, dass alle getroffenen Entscheidungen auch ausführlich und verständlich zu begründen sind. Allerdings ist zuzugeben, dass dieses wegen der regelmäßig schwierigen Materie nicht immer vollständig gelingt. Gerade für diesen Fall ist ein klärendes Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter oft hilfreicher als ein direkter Widerspruch.
Sie haben aber natürlich grds. auch das Recht auf Einsicht in Ihre Verwaltungsakten. Die Akteneinsicht kann direkt bei Ihrem Versicherungsträger oder aber auch z.B. bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgen. Eine Zusendung der Akten direkt zu Ihnen nach Hause ist aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel nicht zulässig. Haben Sie einen Rechtsanwalt, Rentenberater oder Sozialverband (z.B. VdK) mit Ihrer Vertretung beauftragt, kann dieser grds. Akteneinsicht in seinen Geschäftsräumen nehmen.
Ob Sie einen solchen Vertreter beauftragen, liegt in Ihrem Ermessen. Zwingend erforderlich ist dieses nicht. Maßgebend für Ihre diesbezügliche Entscheidung ist sicherlich die Art und Bedeutung Ihres Problems.
Wie oben bereits erwähnt, würde ich Ihnen aber raten - auch um ggfs. unnötige Kosten zu ersparen - zunächst eine direkte Klärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger (auch Auskunfts- und Beratungsstellen, Versichertenälteste) zu versuchen. Die Beratung hier ist natürlich kostenlos.