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Experten-Antwort

Verhinderungspflege als Einkommen bei EMR

von Kathi200327.01.2020 | 18:11
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2 Antworten

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Hallo... Die Tante meines Mannes übernimmt bei unserem Sohn die Verhinderungspflege. Sie bekommt eine EMR. Da ich demnächst zu einer ambulanten Reha muss, wird die Verhinderungspflege über dem Pflegegeld der pg2 die mein Sohn erhält liegen. Ist dies für die Verhinderungspflegekraft bezüglich ihrer Rente relevant? Oder wird ihre Rente gekürzt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kathi2003,

Einkünfte, die aus einer erwerbsmäßigen Pflege erzielt werden, sind Hinzuverdienst. Von einer erwerbsmäßigen Pflege ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn Personen aus ihrer Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielen, das den Umfang des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI übersteigt, und wenn für die Pflegeperson dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. In diesem Fall ist das gesamte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und nicht nur der die Grenzen des § 37 SGB XI übersteigende Teil. Die Tante Ihres Mannes sollte ihrem Rentenversicherungsträger den Hinzuverdienst mitteilen, damit dort geprüft werden kann, ob die jährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.

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1 Antworten

Siehe hieram 28.01.2020 | 09:30
Das Pflegegeld, auch für Verhinderungspflege steht dem Pflegebedürftigen zu. Wenn Verwandte die Verhinderungspflege übernehmen: "Verhinderungspflege durch Angehörige: Wenn sich ein anderer Angehöriger um den Pflegebedürftigen kümmert, der mit ihm bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (z. B. Ehepartner, Eltern, Großeltern, Kinder) oder mit ihm zusammenlebt, dann erhalten Sie Leistungen in Höhe des Pflegegeldes für maximal sechs Wochen, das entspricht dem 1,5-fachen des monatlichen Pflegegelds." Quelle: https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/ Der vom Experten herangezogene §37 SGB XI lautet hierzu: "Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 1. 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 2. 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 3. 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 4. 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. (2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.(…)" Da Ihre Tante die Verhinderungspflege übernimmt, weil Sie, die Sie sonst selbst die Pflege durchführen, 'verhindert' sind, dürfte die Tätigkeit nicht als "erwerbsmäßig tätig" eingestuft werden. Wenn ansonsten Rentenempfänger Verwandte pflegen, wird ein eventueller Obulus auch nicht als Einkommen/Hinzuverdienst angerechnet. Vielleicht äußert sich der Experte ja hierzu nochmal, bzw. können Sie dies auch bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger Ihrer Tante erfragen. Tenor: Das Geld steht dem Pflegebedürftigen zu, nicht der Person, die verwandtschaftlich pflegt. Alles Gute!
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