Hallo Sabine,
die Aussagen, dass Beiträge nur für vier Kalenderjahre rückwirkend erhoben werden können, ist grds. richtig. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch bei vorsätzlicher "Beitragshinterziehung", s. Link:http://raa-handbuch.drvbsh.rzn.drv:8080/raa10/Raa.do?f=SGB4_25R0.
Die Unterlagen dienen auch zur Prüfung, ob Selbständigkeit oder ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Evtl. ergibt sich aus den nachzureichenden Unterlagen ja auch auf Grund Geringfügigkeit keine Versicherungs- und Zahlungsverpflichtung.
Sie sind daher zur Mitwirkung verpflichtet und müssen sämtliche Tatsachen angeben, die zur Prüfung notwendig sind.