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Experten-Antwort

Verjährung Prüfung Scheinselbständigkeit

von Selbständige_Sabine11.09.2014 | 20:38
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich werde seitens der Rentenversicherung aufgefordert Unterlagen beizubringen, die eine Klärung herbeiführen sollen ob ich in den Jahren 2000-2009 evtl. scheinselbständig gewesen sei. (By the way: Ich bin der Meinung, dass ich selbständig gewesen bin.) Ungeachtet dessen, ist im Zusammenang mit einer etwaigen Rückforderung von Sozialbeiträgen bei Scheinselbständigkeit von einem Zeitraum von 4 Jahren zu lesen. Da dieser Zeitraum doch nun überschritten ist, sollte doch ohnehin eine etwaige Forderung auf Nachzahlung von Sozialbeiträgen schon allein deswegen aussichtslos sein. Ist das korrekt? Und wenn ja, bin ich dennoch zur Auskunft verpflichtet? Wenn die 4 Jahres-Regel nicht greift, warum denn eigentlich nicht? Was kann es da mißzuverstehnen geben? Danke und Grüße S.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine,

die Aussagen, dass Beiträge nur für vier Kalenderjahre rückwirkend erhoben werden können, ist grds. richtig. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch bei vorsätzlicher "Beitragshinterziehung", s. Link:http://raa-handbuch.drvbsh.rzn.drv:8080/raa10/Raa.do?f=SGB4_25R0.

Die Unterlagen dienen auch zur Prüfung, ob Selbständigkeit oder ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Evtl. ergibt sich aus den nachzureichenden Unterlagen ja auch auf Grund Geringfügigkeit keine Versicherungs- und Zahlungsverpflichtung.

Sie sind daher zur Mitwirkung verpflichtet und müssen sämtliche Tatsachen angeben, die zur Prüfung notwendig sind.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine,

Die rechtlichen Arbeitsanweisungen können auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter Fachinfos=>Rundschreiben=>Rechtliche Arbeitsanweisungen nachgelesen werden. Erläuterungen zur Verjährung finden Sie unter § 25 SGB IV, die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 196 SGB VI.

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5 Antworten

KSCam 11.09.2014 | 21:28
Es gibt auch Tatbestände die nach 4 Jahren nicht verjährt sind, beispielsweise wenn man jemandem unterstellen könnte, dass er vorsätzlich Sozialbeiträge hinterzogen hat. Wenn Sie Selbständig waren, könnte es sich um eine versicherungspflichtige Selbständigkeit handeln, bei der trotz Versicherungspflicht nichts gezahlt wurde. Waren Sie nicht selbständig, droht Ihrem "Arbeitgeber" die Beitragsrückforderung. In beiden Fällen könnte es Ahnungslosigkeit, Schlamperei aber eben auch Vorsatz gewesen sein......wer weiß, das soll geprüft werden. Wenn Sie Auskünfte verweigern, könnte man die entsprechenden Rückschlüsse ziehen, meinen Sie nicht auch? Wenn die Selbständigkeit ohnehin nicht zur Versicherungspflicht führt, hat eh keiner was zu fürchten.
Christina Nowakam 11.09.2014 | 22:00
Verjährung beachten Der Nachforderungsanspruch der Sozialversicherungsträger unterliegt der Verjährung: Und diese beginnt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Beispiel: Die Feststellung der Scheinselbstständigkeit erfolgt im April 2008. Damit können die Sozialversicherungsbeiträge noch für die Zeit ab Januar 2004 zurückgefordert werden. ---------------------------------------------------------- Achtung: Werden die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, gilt sogar eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV)! ----------------------------------------------------------
Selbständige_Sabineam 12.09.2014 | 09:43
W*lfgangam 12.09.2014 | 13:47
Hallo Experte/in, > Fachinfos=>Rundschreiben=>Rechtliche Arbeitsanweisungen Fachinfos findet man aber auch nur, wenn man zuvor 'Services' auswählt ;-) Aber ... http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… auch dort ist kein Link zu den Arbeitsanweisungen. Wahrscheinlich ist Ihre Regional-Website mit anderen Inhalten gespickt, als DRV-Web allgemein. Dann doch diesen Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Gruß w.
Selbständige_Sabineam 12.09.2014 | 22:28
danke!
Deutsche Rentenversicherung
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