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Experten-Antwort

Verkürzung Reha

von Thomas Müller01.07.2014 | 11:21
3871 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich habe eine Reha von der DRV Bund erhalten aufgrund Stress/ Erschöpfung nach einer Krankheit (in 2013). Die Reha ist nun für 5 Wochen genehmigt. Wenn ich nun in der Reha festelle, dass diese a) mir nichts bringt oder b) ich nach z.B. 3 Wochen wieder fit bin und nach Hause möchte. Muss ich dann die 3 Wochen Reha bezahlen, wenn es wie oben begründet ist. Natürlich würde ich dies dann so dem Arzt sagen um ein gemeinsames Verständnis zu haben. Jedoch kann es ja sein, dass dieser eine andere Auffassung hat. Konkret: Muss ich die 5 Wochen dort bleiben unter allen Umständen um zu verhindern, dass ich an die DRV Bund zurückzahlen muss? Ganz lieben Dank für ein schnelles Feedback.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

Sie sollten die Reha völlig entspannt auf sich zukommen lassen. Niemand kann -entgegen seiner Auffassung- gezwungen werden, eine Rehabilitation fortzuführen, die nicht den gewünschten Zweck -mehr- erfüllen kann.

Vor einer evtl. Abreise sollten Sie jedoch mit dem Arzt über Ihre Beweggründe für eine evtl. Verkürzung der Leistung sprechen.

Rückforderungen werden dann nicht vorgenommen.

viele Grüße

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

Sie sollten die Reha völlig entspannt auf sich zukommen lassen. Niemand kann -entgegen seiner Auffassung- gezwungen werden, eine Rehabilitation fortzuführen, die nicht den gewünschten Zweck -mehr- erfüllen kann.

Vor einer evtl. Abreise sollten Sie jedoch mit dem Arzt über Ihre Beweggründe für eine evtl. Verkürzung der Leistung sprechen.

Rückforderungen werden dann nicht vorgenommen.

viele Grüße

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

Sie sollten die Reha völlig entspannt auf sich zukommen lassen. Niemand kann -entgegen seiner Auffassung- gezwungen werden, eine Rehabilitation fortzuführen, die den gewünschten Zweck nicht -mehr- erfüllen kann.

Vor einer evtl. Abreise sollten Sie jedoch mit dem Arzt über Ihre Beweggründe für eine evtl. Verkürzung der Leistung sprechen.

Rückforderungen werden dann nicht vorgenommen. Im Falle einer Aufforderung eines anderen Sozialleistungsträgers zur Reha sollten Sie vor einem Abbruch auch mit diesem sprechen.

viele Grüße

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Hallo!

Nach dem Gesetz haben die Krankenkassen und die Agenturen für Arbeit die Möglichkeit Ihre Versicherten bei entsprechendem Leistungsbezug (Krankengeld oder Arbeitslosengeld) aufzufordern, einen Antrag auf Leistung zur Leistungen zur Teilhabe (u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Ist dies der Fall, haben Sie nur ein sogenanntes eingeschränktes Dispositionsrecht. Dies bedeutet, dass Sie den Reha-Antrag nicht ohne Zustimmung des auffordernden Trägers (Krankenkasse / Agentur für Arbeit) zurücknehmen können bzw. Leistungen des Rentenversicherungsträgers ablehnen können. Dies würde zur Folge haben, dass die auffordernden Leistungsträger ihrerseits die Leistung (Krankengeld / Arbeitslosengeld) verweigern könnten. Dies kann nicht in Ihrem Sinne sein. Deshalb an dieser Stelle der Hinweis auf die Möglichkeit einer Aufforderung u. deren Konsequenzen.

Erstmal sollten Sie sich jedoch einfach auf Ihre Rehabilitationsleistung freuen und sich ganz unvoreingenommen darauf freuen. Tun Sie sich und Ihrer Gesundheit etwas Gutes und geben Sie sich auch die Zeit, die es braucht um Gesund zu werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Experte

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

4 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 01.07.2014 | 12:39
Hallo Thomas Müller, bezahlen müssen Sie für die Maßnahme nichts, egal wie lange die Maßnahme andauert und aus welchen Gründen die Maßnahme beendet wird. Die einzigen Kosten, die auf Sie zukommen könnten, ist die kalendertägliche Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR. Sollten Sie die Maßnahme vorzeitig beenden, hat das grundsätzlich keine negativen Folgen für Sie, es sei denn, Sie sind nach § 51 SGB V von der Krankenkasse oder nach § 145 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt.
Thomas Mülleram 01.07.2014 | 13:20
Rückforderungen werden dann nicht vorgenommen. Im Falle einer Aufforderung eines anderen Sozialleistungsträgers zur Reha sollten Sie vor einem Abbruch auch mit diesem sprechen.
Was ist mit "einer Aufforderung eines anderen Sozialleistungsempfängers" gemeint. Die Reha wurde von der DRV Bund genehmigt.
Thomas Mülleram 01.07.2014 | 15:19
Ganz lieben Dank. Das werde ich machen. Ich gehe unbesorgt in die Reha und entscheide nach dem Behandlungserfolg mit dem Arzt wie lange ich bleiben werde. Danke für die Info.
=//=am 03.07.2014 | 15:56
Hallo! Nach dem Gesetz haben die Krankenkassen und die Agenturen für Arbeit die Möglichkeit Ihre Versicherten bei entsprechendem Leistungsbezug (Krankengeld oder Arbeitslosengeld) aufzufordern, einen Antrag auf Leistung zur Leistungen zur Teilhabe (u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Ist dies der Fall, haben Sie nur ein sogenanntes eingeschränktes Dispositionsrecht. Dies bedeutet, dass Sie den Reha-Antrag nicht ohne Zustimmung des auffordernden Trägers (Krankenkasse / Agentur für Arbeit) zurücknehmen können bzw. Leistungen des Rentenversicherungsträgers ablehnen können. Dies würde zur Folge haben, dass die auffordernden Leistungsträger ihrerseits die Leistung (Krankengeld / Arbeitslosengeld) verweigern könnten. Dies kann nicht in Ihrem Sinne sein. Deshalb an dieser Stelle der Hinweis auf die Möglichkeit einer Aufforderung u. deren Konsequenzen. Erstmal sollten Sie sich jedoch einfach auf Ihre Rehabilitationsleistung freuen und sich ganz unvoreingenommen darauf freuen. Tun Sie sich und Ihrer Gesundheit etwas Gutes und geben Sie sich auch die Zeit, die es braucht um Gesund zu werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Experte
Ganz lieben Dank. Das werde ich machen. Ich gehe unbesorgt in die Reha und entscheide nach dem Behandlungserfolg mit dem Arzt wie lange ich bleiben werde. Danke für die Info.
Erfahrungsgemäß stellt sich der wirkliche Erfolg der Reha bei psychosomatischen Maßnahmen erst nach 4 oder 5 Wochen ein! Nicht umsonst werden diese von Anfang an länger als "normale" Reha-Maßnahmen (z.B. internistische oder orthop. Maßnahmen) bewilligt. Ich habe auch schon oft erlebt, dass manche Patienten sich total überschätzen und meinen, sie sind nach 3 Wochen wieder fit für den Alltag und die Arbeit. Planen Sie auf jeden Fall diese 5 Wochen ein ohne vorherige Gedanken auf eine Verkürzung.
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